Austausch von Biosimilars: Die Rechtsgrundlage
Im Juni 2019 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV). Mit diesem Änderungsgesetz verankerte er auch die automatische Substitution von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln in der Apotheke in § 129 Absatz 1 SGB V, ähnlich der Vorschriften für Generika. Voraussetzung ist, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) vorab eine Austauschbarkeit in Bezug auf ein biologisches Referenzarzneimittel festgestellt hat. Für Ärztinnen und Ärzte hat das Gremium bereits im August 2020 Hinweise für eine wirtschaftliche Verordnungsweise veröffentlicht. Die konkreten Regelungen für den Austausch in den Apotheken muss der G-BA noch vorlegen, nach dem GSAV bis spätestens 16. August 2022. (ks)
1 Kommentar
Mehraufwand für lau?
von Thomas Eper am 14.05.2022 um 11:33 Uhr
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