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Verfassungsbeschwerden Zurückgewiesen
Einrichtungsbezogene Impf-Nachweispflicht ist mit Grundrechten vereinbar
Angemessen abgewogen und verhältnismäßig
Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass die angegriffenen Vorschriften die Beschwerdeführenden nicht in ihren Rechten verletzen. Soweit sie in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingriffen, seien diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem mit der Nachweispflicht verfolgten Schutz vulnerabler Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Trotz der hohen Eingriffsintensität müssten die grundrechtlich geschützten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Beschwerdeführenden letztlich zurücktreten, so die Richter:innen.
Lauterbach sieht sich bestätigt, Holetschek fordert allgemeine Impfpflicht
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) sieht sich durch die Entscheidung bestätigt: „Der Staat ist verpflichtet, vulnerable Gruppen zu schützen“, erklärte er nach Bekanntwerden des Beschlusses. Er begrüße die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich. Er bedankte sich zudem bei allen Einrichtungen, die diese Impfpflicht umgesetzt haben. „Sie haben großen Anteil daran, dass es in der schweren Omikronwelle nicht noch mehr Todesfälle gegeben hat.“
Bayerns Gesundheits- und Pflegeminister Klaus Holetschek (CSU) begrüßte, dass mit der Entscheidung jetzt Klarheit bestehe. „Umso wichtiger ist es nun, dass die Bundesregierung ihre Verweigerungshaltung endlich aufgibt und schnell einen mehrheitsfähigen Vorschlag für die allgemeine Impfpflicht – zumindest jedoch für eine altersbezogene Impfpflicht – auf den Weg bringt“. Es dürften nicht nur diejenigen belastetet werden, „die bereits über viele Monate hinweg Höchstleistungen zum Wohle der Gemeinschaft erbracht haben und das Rückgrat der Pandemiebekämpfung bilden“. Die übrige Bevölkerung müsse jetzt „echte Solidarität“ zeigen. Bayern hatte bereits am vergangenen Montag gemeinsam mit Baden-Württemberg und Hessen eine Initiative für eine allgemeine Impfpflicht ab 60 Jahren gestartet.
Holetschek erklärte aber auch: „Bayern wird unabhängig vom heutigen Urteil an dem gestuften Verwaltungsverfahren mit Augenmaß festhalten. Denn die Gewährleistung der Versorgungsfähigkeit darf im Rahmen des Vollzuges der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht gefährdet werden, wenn hierdurch etwa kranke Menschen nicht mehr behandelt und hilfsbedürftige Personen nicht mehr versorgt werden können. Das Wohl der vulnerablen Gruppen steht hier klar im Vordergrund.“
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. April 2022, Az.: 1 BvR 2649/21
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