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COVID-Sonderregeln und mehr
Leitlinie zur Opioidsubstitution überarbeitet
Auf ihrer Mitgliederversammlung vergangene Woche hat die Bundesapothekerkammer eine überarbeitete Version der Leitlinie zur Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opioidsubstitution verabschiedet. Neben einigen Neuerungen enthält sie die zurzeit geltenden Sonderregelungen für die Substitution, die die sichere Versorgung der Patient:innen während der Corona-Pandemie gewährleisten und erleichtern sollen.
Neben einem Positionspapier zur Novellierung der Approbationsordnung für Apotheker:innen und einem Leitfaden für den praktischen, also den in der Apotheke stattfindenden Teil der PTA-Ausbildung, hat die Bundesapothekerkammer (BAK) bei ihrer Mitgliederversammlung am 10. Mai in Münster unter anderem auch eine überarbeitete Version der Leitlinie zur Opioidsubstitution verabschiedet. Darüber informiert die ABDA in ihrem Newsroom.
Neu ist demnach die Aufnahme der zur invasiven Anwendung zugelassenen Buprenorphin-haltigen Arzneimittel Buvidal® und Sixmo®. Gleichzeitig wird auf den Ausschluss dieser Arzneimittel bei der Sichtvergabe in der Apotheke durch pharmazeutisches Personal hingewiesen. Das ergibt sich aus der Anwendung: Buvidal® ist eine Depot-Injektionslösung, die eine wöchentliche oder monatliche statt einer täglichen Gabe erlaubt. Die Gabe erfolgt ausschließlich in der Arztpraxis. Bei Sixmo® handelt es sich um ein Sechs-Monats-Implantat, das aus vier kleinen Stäbchen besteht. Die werden von geschulten Mediziner:innen in den Oberarm des Patienten unter einer lokalen Betäubung implantiert.
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Des Weiteren sind Hinweise zum Umgang bei Verdacht auf die Substitution gefährdenden Beikonsum und zur Entsorgung der in der Apotheke verbleibenden Betäubungsmittel aufgenommen worden.
Corona-Sonderregeln werden berücksichtigt
Und auch die zurzeit geltenden Corona-bedingten Sonderregelungen wurden in dem Update berücksichtigt – versehen mit dem Hinweis, dass sie voraussichtlich bis 25. November dieses Jahres gelten. Ähnlich wie bei den erleichterten Abgaberegeln für rabattierte Arzneimittel besteht auch bei den Substitutionsregeln der Wunsch diese zumindest teilweise nach der Pandemie beizubehalten. So können beispielsweise Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme in der für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigten Menge verschrieben werden (SZ-Gebrauch) oder Substitutionspatienten können per Botendienst der Apotheke mit dem Substitutionsarzneimittel versorgt werden.
Die aktualisierte Leitlinie steht auf der ABDA-Hompage zur Verfügung.
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