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Verstoß gegen den Pressekodex?
Apotheker kritisiert „Kontraste“-Beitrag zur Homöopathie
Müssen Apotheker auf mangelnde Evidenz hinweisen?
Als besonders schwerwiegend habe der Kollege darüber hinaus den Vorwurf empfunden, Apotheker:innen verstießen gegen ihre Berufsordnung, wenn sie nicht in jedem Beratungsgespräch zu homöopathischen Präparaten auf die mangelnde Evidenz bezüglich der Wirksamkeit hinweisen.
Ein Rechercheergebnis: Immer wieder klären Apotheker ihre Kunden nicht wissenschaftlich auf. Aus Glaubensgründen, oder um mehr Umsatz zu machen. Das steht im Widerspruch zur Berufsordnung."
Weil ihn diese Vorwürfe „tatsächlich erschreckt haben, habe ich sie rechtlich beurteilen lassen“, schreibt der Apotheker. „Die Antwort fällt in ‚Juristendeutsch‘ formuliert zwar vorsichtig, aber eindeutig aus: ‚.., dass die in dem Beitrag getroffenen Aussagen einer vertieften juristischen Überprüfung nicht gänzlich standhalten bzw. nicht hinreichend genug differenzieren‘.“ Im Beitrag werde zudem ein Beratungsgespräch, bei dem für ein homöopathisches Präparat eine Indikation genannt wird, als Beleg für einen Verstoß gegen das Werbeverbot gemäß Heilmittelwerbegesetz präsentiert – die „Gleichsetzung von Beratungsgesprächen mit Werbung wird aus juristischer Sicht jedoch als kaum haltbar eingeschätzt“, heißt es in dem Brief.
Auch der angebliche Verstoß gegen die Berufsordnung, wenn Apotheker:innen nicht in jedem Gespräch auf die fehlende wissenschaftliche Evidenz hinweisen, sei juristisch nicht haltbar. „Ein solcher Hinweis kann für ApothekerInnen im Beratungsgespräch zwar geboten sein, falls etwa ein erhöhtes Risiko für die Gesundheit des Patienten besteht, zum Beispiel wenn ein Einsatz als Alternativmedizin beabsichtigt wird, statt einer medizinisch indizierten, wissenschaftlich besser hinsichtlich des Nutzen-Risiko-Verhältnisses belegten Therapie. Keinesfalls aber wäre es sinnvoll, praktisch umsetzbar oder in der Berufsordnung oder an anderer Stelle gefordert, dass Apotheker eine verpflichtende Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen Evidenz in jede Beratung einschließen müssen. Und das gilt nicht nur für homöopathische Arzneimittel – wer sich mit evidenzbasierter Medizin ein wenig auskennt, dem sind die Grenzen der Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger Studien für eine Vielzahl auch nicht homöopathischer Arzneimittel bewusst.“
„Kontraste“ verfehlt eigenen Anspruch
Dem eigenen Anspruch an sorgfältige Recherche und seriöse Information werde der „Kontraste“-Beitrag jedenfalls nicht gerecht, findet der Apotheker. „Mir ist bewusst, dass im Journalismus das Konzept der Aufmerksamkeitsökonomie eine zunehmend größere Rolle spielen mag“, schreibt er. Doch der freiwillige Pressekodex setze den Mitteln Grenzen, wie diese Aufmerksamkeit erregt werden darf. In Ziffer 14 heißt es etwa: „Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte. (…)“ Diese Vorgabe sieht der Pharmazeut verletzt.
4 Kommentare
Bestimmungsgemäßer Gebrauch
von Stephan am 13.06.2022 um 15:55 Uhr
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AW: Bestimmungsgemäßer Gebrauch
von Christian Fehske am 26.06.2022 um 14:27 Uhr
AW: AW: Bestimmungsgemäßer Gebrauch
von Stephan am 27.06.2022 um 14:53 Uhr
ja
von Karl Friedrich Müller am 08.06.2022 um 12:22 Uhr
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