Arbeitshilfen
Folgende Arbeitshilfen gibt es hier:
- Leistungsbeschreibung
- Kurzfassung der Vereinbarung zwischen Apotheke und Versicherten
- Langfassung der Vereinbarung zwischen Apotheke und Versicherten
- Abrechnung
- Muster Abrechnungsbeleg
Die „Pharmazeutische Betreuung bei Organtransplantierten“ ist eine der der komplexen pharmazeutischen Dienstleistungen, die Apotheken erbringen dürfen. Was dahinter steckt, wer sie erbringen darf und was sonst noch zu beachten ist, haben wir im Folgenden zusammengefasst.
Seit gut zwei Wochen steht fest, welche pharmazeutischen Dienstleistungen Apotheken künftig erbringen dürfen. Es wurden zwei einfache Dienstleistungen aufgesetzt: die „Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck“ und die „Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik“. Sie sind so konzipiert, dass jede Apotheke im Prinzip gleich loslegen kann, ohne besondere Zusatzqualifikationen erwerben zu müssen. Anders ist das bei den drei komplexen Dienstleistungen, der „Erweiterten Medikationsberatung bei Polymedikation“, der „Pharmazeutischen Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ und der „Pharmazeutischen Betreuung von Organtransplantierten“.
Letztere zielt laut Leistungsbeschreibung darauf ab, die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) bei Patient:innen nach Organtransplantation zu verbessern, indem bestehende arzneimittelbezogene Probleme (ABP) erkannt und gelöst oder potenzielle verhindert werden. Das soll die Effektivität der Arzneimitteltherapie steigern, die Qualität der Arzneimittelanwendung verbessern, die Therapietreue erhöhen, die Verbreitung eines AMTS-geprüften Medikationsplans fördern und die Zusammenarbeit zwischen den Heilberufen stärken. Worin die Dienstleistung besteht, wer sie durchführen darf und alles weitere Wichtige, erklären wir im Folgenden.
Worin besteht die Dienstleistung?
Die „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ umfasst die „Erweiterte Medikationsanalyse bei Polymedikation“ unter Berücksichtigung der Besonderheiten der immunsuppressiven Therapie nach einer Organtransplantation. Dazu kommt ein ergänzendes semistrukturiertes Folgegespräch, das den Therapieerfolg unterstützen soll. Es findet bei Bedarf zwei bis sechs Monate nach der „Erweiterten Medikationsberatung bei Polymedikation“ statt. Dabei soll laut Leistungsbeschreibung eine auf die ambulante immunsuppressive Therapie zugeschnittene Beratung durchgeführt werden, bei der der Hintergrund der immunsuppressiven Therapie nach Organtransplantation erörtert werden soll, ebenso wie Handhabungs- oder Anwendungsprobleme. Zudem können die Patient:innen aktuelle Bedenken und Sorgen bezüglich der Therapie adressieren und diese mit dem Apotheker bzw. der Apothekerin (ggf. auch mit dem verschreibenden Arzt) besprechen, um diese gelöst zu bekommen.
Eine Prozessbeschreibung der BAK ist in Arbeit.
Wer hat Anspruch darauf?
Patient:innen mit verordneten Immunsuppressiva im ersten Halbjahr nach einer Organtransplantation und bei einer Neuverordnung eines Immunsuppressivums. Als Neuverordnung gilt, wenn laut Selbstauskunft der versicherten Person dieser Arzneistoff in den letzten 6 Monaten nicht angewendet wurde. Bei gleichzeitiger Erst-/Neuverordnung mehrerer Immunsuppressiva nach Organtransplantation wird für alle Arzneimittel eine gemeinsame pharmazeutische Dienstleistung angeboten und abgerechnet.
Wer darf in der Apotheke die Dienstleistung erbringen?
Nur Approbierte dürfen diese Dienstleistung erbringen. Darüber hinaus müssen sie eine Fortbildung auf Basis des Curriculums der Bundesapothekerkammer „Medikationsanalyse, Medikationsmanagement als Prozess“ absolviert haben. Es wird derzeit aber eine ganze Reihe von Fortbildungen als gleichwertig erachtet, nämlich ATHINA, ARMIN, Apo-AMTS, Medikationsmanager BA KlinPharm, Weiterbildung Geriatrische Pharmazie, Weiterbildung Allgemeinpharmazie. Wer eine der genannten Fortbildungen absolviert hat, kann die Dienstleistung erbringen.
Muss man die Qualifikation nachweisen?
Nach Aufforderung der Krankenkasse ist eine gültige Bescheinigung vorzuweisen.
Was gibt es für organisatorische Voraussetzungen?
Die Gespräche sollten in einem geeigneten Raum bzw. einem abgeschirmten Bereich stattfinden. Wichtig ist, dass eine vertrauliche Beratung möglich ist.
Außerdem wird für einen reibungslosen Ablauf empfohlen, Materialien wie den Gesprächsleitfaden und Arbeitshilfen zu beschaffen und bereitzulegen, Verantwortlichkeiten und Arbeitsabläufe im Team festzulegen (wer, was, wann und wie) und bei der Terminvergabe Stoßzeiten zu vermeiden
Wie viel Geld gibt es?
90,00 Euro (netto) für die erweiterte Medikationsberatung, zusätzlich 17,55 Euro (netto) für die Folgeberatung
Müssen die Patient:innen etwas unterschreiben?
Zwischen den Patient:innen und der Apotheke wird für diese Dienstleistung eine schriftliche Vereinbarung geschlossen. Diese enthält unter anderem eine
Der/die Patient:in unterschreibt vorab, dass er/sie die Voraussetzungen erfüllt und quittiert im Nachgang, die Dienstleistung erhalten zu haben. Die unterschriebene Vereinbarung bleibt in der Apotheke, der/die Patient:in erhält eine Kopie.
Patient:innen binden sich bezüglich der vereinbarten Dienstleistung an die jeweilige Apotheke. Erhalten sie die gleiche Dienstleistung nach einem Jahr oder bei Umstellung der Medikation erneut, braucht es keine neue Vereinbarung. Es reicht eine weitere Quittierung des Erhalts und die Bestätigung der Anspruchsvoraussetzungen. Die Dokumente sind zusammen aufzubewahren.
Von der Vereinbarung gibt es jeweils eine Lang- und eine patientenverständlichere Kurzfassung, die auf wesentliche Inhalte beschränkt ist. Wird die kurze Version verwendet, sollte in der Fußzeile ein Hinweis stehen, wo die ausführliche Vereinbarung zu finden ist, zum Beispiel ausgelegt in der Apotheke oder auf der apothekeneigenen Homepage.
Außerdem enthalten die Vereinbarungen eine Entbindung von der Schweigepflicht. Die ist notwendig, um Rücksprache mit den behandelnden Ärzten zu halten, aber auch, um am Ende den Bericht zu übersenden. Falls der Schweigepflichtentbindung nicht zugestimmt wird, kann die Dienstleistung trotzdem erbracht werden, allerdings ohne Information der Ärzte durch die Apotheke.
Die beiden Vereinbarungen finden Sie hier:
Wie wird abgerechnet?
Abgerechnet wird mit dem Apothekenbeleg für die Abrechnung pharmazeutischer Dienstleistungen (SB-pDL), einem nicht personalisierten Vordruck, jeweils zum Ende eines Quartals mit dem Sonderkennzeichen „Erweiterte Medikationsberatung bei immunsuppressiver Therapie“ (SPZN 17716843).
Pro Versicherten und Leistungstag ist jeweils ein eigener SB-pDL zu erstellen. Auf einem Beleg können theoretisch bis zu drei (Teil-)Dienstleistungen abgerechnet werden, wenn sie für ein und denselben Patienten am selben Tag erbracht wurden.
Weil sich auf den Belegen Sozialdaten der Versicherten befinden, ist eine Einreichung direkt beim NNF nicht zulässig. Der NNF erhält vom Apothekenrechenzentrum nur die für die Ausschüttung notwendigen Informationen.
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