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Antivirale Arzneimittel gegen COVID-19
So soll die Vergütung für Paxlovid-dispensierende Ärzte aussehen
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hatte es vor zwei Wochen angekündigt: Hausärzte sollen vom Bund beschaffte antivirale Arzneimittel künftig selbst an COVID-19-Patienten abgeben können. Nun hat sein Haus einen Referentenentwurf für eine Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vorgelegt, in dem die Vergütung und Abrechnung geregelt wird. Vorgesehen ist auch, dass sich stationäre Pflegeeinrichtungen mit Paxlovid bevorraten können.
Derzeit stehen zur Behandlung von COVID-19-Patienten zwei oral anzuwendende antivirale Arzneimittel zur Verfügung: Paxlovid (Nirmatrelvir plus Ritonavir) und Lagevrio (Molnupiravir). Beide Mittel hat der Bund beschafft, vor allem aber Paxlovid. Mehr als eine Million Behandlungseinheiten Paxlovid stehen zur Verfügung. Das Arzneimittel hat sich bei Risikopatienten als wirksam erwiesen. Es muss allerdings möglichst früh während der Erkrankung, spätestens fünf Tage nach Symptombeginn, verabreicht werden. Bislang zeigten sich die Ärzte und Ärztinnen bei der Verordnung zögerlich.
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Damit nun Schwung in die Versorgung kommt, rüttelt Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) am Apothekenprivileg: Hausärztlich tätige Ärzte und Ärztinnen – gleich ob sie gesetzlich oder privat Versicherte behandeln – sollen die Möglichkeit erhalten, sich mit den vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zu bevorraten und sie abzugeben. Seit Lauterbach dies Mitte Juli angekündigt hatte, warteten auch die Apotheken auf die genauere Ausgestaltung dieser Pläne in einer Rechtsverordnung.
Jetzt liegt ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für eine Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vor. Darin werden die Vergütung und die Abrechnung für diese besondere Form der Arzneimittelabgabe geregelt. Übrigens ausschließlich für „vom Bund beschaffte zugelassene antivirale Arzneimittel“. Der monoklonale Antikörper Evusheld, den Lauterbach im Juli auch als Dispensier-Kandidaten genannt hat, ist damit nicht erfasst. Zugelassen ist derzeit nur das orale antivirale Arzneimittel Paxlovid®. Zudem: Auch vollstationären Pflegeeinrichtungen soll eine Bevorratung sowie Abgabe an ihre Bewohner ermöglicht werden – auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung.
15 Euro für den Arzt, 15 Euro für die Apotheke
Wie soll es nun mit der Vergütung laufen? Für den Bund ändert sich bei den Ausgaben nichts: Er nimmt weiterhin 50 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) für eine Packung in die Hand, 20 Euro davon gehen an den Großhandel. Auch die Vergütungsregeln für Apotheken, die die antiviralen Arzneimittel weiterhin auf Rezept abgeben können, sollen bestehen bleiben: Sie erhalten 30 Euro (zzgl. Umsatzsteuer), wenn sie einen Boten einsetzen, gibt es 8 Euro (inkl. Umsatzsteuer) dazu.
Für den Aufwand, der künftig Ärztinnen und Ärzten im Zusammenhang mit der Bevorratung und der Abgabe von Paxlovid entsteht, erhalten sie 15 Euro je abgegebene Packung. Da auch hier die Arzneimittel erst einmal von der Apotheke zu beschaffen sind, bleibt diese bei der Honorierung berücksichtigt: Apotheken erhalten in diesem Fall 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Packung. Sofern die Abgabe an die Ärzte im Wege der Belieferung durch die Apotheken erfolgt, erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je erbrachter Belieferung. Die Vergütungsregeln sollen entsprechend für die Abgabe an zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen gelten.
Hausärzte-Chef Weigeldt: Ein großer Fortschritt
Der Bundesvorsitzende des Deutschen Hausärzteverbands, Ulrich Weigeldt, begrüßt den Vorstoß aus dem BMG: „Dass Hausärztinnen und Hausärzte zukünftig die Möglichkeit haben sollen, antivirale Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen wie beispielsweise Paxlovid direkt an ihre Patientinnen und Patienten abzugeben, ist ein großer Fortschritt für die Versorgung von Corona-Risikopatientinnen und -Patienten.“ Da das Arzneimittel möglichst früh angewendet werden müsse, ergebe es „absolut Sinn“, dass die Behandlung schnell begonnen werden könne.
Was in der Verordnung nicht geregelt wird – und dort auch nicht hineingehört –, sind Vorgaben für die Hausärzte, wie sie die geeigneten Patienten erkennen. Der Hausärzteverband kündigt an, hierzu jetzt „praktikable Konzepte zu erarbeiten und umzusetzen“. Bei der Verschreibung seien auch verschiedene Wechselwirkungen zu berücksichtigen, betont Weigeldt. Unter Umständen müssten andere Arzneimittel für kurze Zeit abgesetzt werden. „Der Einsatz ist folglich nicht trivial und muss im Einzelfall abgewogen werden.“ Wichtig ist Weigedlt zudem: „Paxlovid ist kein Ersatz für die Impfung. Die Impfung ist und bleibt der beste Schutz gegen einen schweren Verlauf.“
Der Referentenentwurf ist den betroffenen Verbänden am 1. August zugeleitet worden. Sie haben bis zum 5. August die Möglichkeit, hierzu Stellung zu beziehen.
Anmerkung der Redaktion: Der Artikel wurde am 11. August geändert. In einer ersten Version des Artikels war auch Lagevrio® als mögliches ärztlich dispensierbares Arzneimittel genannt. Es ist neben Paxlovid das zweite orale antivirale Arzneimittel, das über Apotheken und Großhandel verfügbar ist. Allerdings ist derzeit nur Paxlovid® zugelassen.
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