Anträge zum Deutschen Apothekertag 2022

DiGA: So könnten Apotheken mitwirken

Stuttgart - 09.08.2022, 11:45 Uhr

In Zukunft könnten Apotheken ihre Kunden zu digitalen Gesundheitsanwendungen beraten. (Foto: Syda Productions / AdobeStock)

In Zukunft könnten Apotheken ihre Kunden zu digitalen Gesundheitsanwendungen beraten. (Foto: Syda Productions / AdobeStock)


Beim Deutschen Apothekertag 2022 sollen zwei Anträge auf den Tisch kommen, wie sich Apotheken künftig bei Apps auf Rezept beziehungsweise digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) beteiligen können.

Mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) sollen Patienten beispielsweise bei der Therapie bestimmter Erkrankungen unterstützt werden. Dafür können die als Medizinprodukt zertifizierten Apps von Ärzten verordnet und von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet werden. Derzeit stehen 33 Anwendungen zur Verfügung – unter anderem zur Behandlung von Panik- oder Schlafstörungen, Tabakabhängigkeit, Tinnitus oder Vaginismus. 

Im Unterschied zu Arzneimittelverordnungen landen DiGA-Rezepte für gewöhnlich nicht in öffentlichen Apotheken. Sie können stattdessen vom Patienten direkt bei der Krankenkasse eingereicht werden. Dafür verschreibt der Arzt beziehungsweise Psychotherapeut die jeweilige DiGA auf einem gewöhnlichen Muster-16-Rezept (rosa Rezept). Dieses wird vom Patienten an die Krankenkasse übermittelt, woraufhin er einen Freischaltcode für die jeweilige Anwendung erhält. Zudem können DiGA auch ohne Rezept direkt bei der jeweiligen Krankenkasse (nach entsprechender Diagnosestellung) beantragt werden. 

Insbesondere in letztem Fall findet keine weitere Beratung zu den digitalen Gesundheitsanwendungen statt. Die jeweiligen Patienten sind sich demnach bei Installation, Registrierung, korrekter Anwendung und gegebenenfalls Auswertung selbst überlassen. Doch gerade für Personen aus der Gruppe der „Non-Digital-Natives“ – also Personen, die nicht in der digitalen Welt aufgewachsen sind – kann das mit Problemen, wie einer fehlender Compliance, verbunden sein.

Apotheken sollen künftig zu DiGA beraten

Auf exakt diese Lücke zielt der Apotheker-Verband Berlin mit seinem Antrag zum Deutschen Apothekertag 2022 ab. Darin wird der Gesetzgeber aufgefordert, die unabhängige Beratung zu digitalen Gesundheitsanwendungen in die Hände der Vor-Ort-Apotheken zu übergeben. Zudem appelliert der Verband dafür, dass diese Dienstleistung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen auch abgerechnet werden kann.


Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, eine unabhängige Beratung für Nutzer:innen digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA), digitaler Pflegeanwendungen (DiPA) und digitaler Versorgungsanwendungen (DiVA) sicherzustellen und diese Aufgabe den Vor-Ort-Apotheken [… ] zu übertragen.“

Antrag des Apotheker-Verbands Berlin zum Deutschen Apothekertag 2022 (Auszug)


Um die genannte Beratungsleistung erbringen zu können, seien künftig entsprechende Fort- und/oder Weiterbildungsangebote erforderlich, so der Verband in seinem Antrag. 

DiGA vs. DiPA

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind zertifizierte Medizinprodukte niedriger Risikoklassen (I oder IIa), die hauptsächlich auf digitalen Technologien basieren. Sie sollen den Nutzer bei Diagnose, Adhärenz und Therapie von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen unterstützen. 

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind „digitale Helfer“, die Beeinträchtigungen von Pflegebedürftigen mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenwirken. Ebenso kann es sich dabei um Anwendungen handeln, die die Kommunikation mit pflegenden Angehörigen und Pflegefachkräften verbessern.  

Analog der DiGA müssen DiPA für die Kostenübernahme in einem entsprechenden Verzeichnis des BfArM gelistet sein. Dieses befindet sich aktuell noch im Aufbau.

DiGA als Ergänzung der elektronischen Patientenakte

In Bezug auf DiGA könnte künftig auf Apotheken noch eine weitere Aufgabe zu kommen: So fordert die Apothekerkammer Berlin in einem ihrer DAT-Anträge eine Vergütungsregelung für die Aufnahme arzneimittelbezogener DiGA-Einträge in die elektronische Patientenakte (ePA). 

Bereits jetzt liegt nach § 346 SGB V ein Vergütungsanspruch der Apotheken für die unterstützende Befüllung der elektronischen Patientenakte vor, so die Kammer. Dieser solle auf DiGA-Einträge erweitert werden, da immer mehr Anwendungen mit Arzneimittelbezug (z. B. bei Hypertonie oder Diabetes) im DiGA-Verzeichnis gelistet würden.

Dritter DAT-Antrag zu DiGA

Noch einen weiteren Antrag widmet die Apothekerkammer Berlin den DiGA. Darin fordert sie, das Heilmittelwerbegesetz so nachzuschärfen, dass Krankenkassen nicht mehr für Apps werben können, die nicht als DiGA gelistet sind. Als Beispiele nennt die Kammer in ihrem Antrag „7 Mind“ im Indikationsgebiet Mental Health, Stressabbau und „Caterna“ bei Amblyopie (Sehschwäche).  

Nach Ansicht der Apothekerkammer sei im Sinne des Verbraucherschutzes eine klare Abgrenzung zwischen Apps mit einem nachgewiesenen positiven Versorgungseffekt (Voraussetzung für Aufnahme ins DiGA-Verzeichnis) und anderen Anwendungen ohne Nutzennachweis erforderlich.


Nadine Sprecher, Apothekerin, Redakteurin PTAheute.de
redaktion@daz.online


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