DAZ Fresh-up

Heilungsmöglichkeiten bei unterschiedlichen Rezeptarten – wo darf die Apotheke korrigieren?

Stuttgart - 28.09.2022, 06:58 Uhr

Achtung Retax! Welche Änderungen dürfen Apotheken selbst an Rezepten vornehmen? (Foto: Schelbert / DAZ)

Achtung Retax! Welche Änderungen dürfen Apotheken selbst an Rezepten vornehmen? (Foto: Schelbert / DAZ)


Damit ein Rezept reibungslos und retaxsicher beliefert und abgerechnet werden kann, muss es vollständig ausgefüllt sein. Fehlerhafte oder unvollständig ausgefüllte Rezepte müssen vor der Abgabe korrigiert werden. Doch nicht alle Ergänzungen dürfen ohne Weiteres vorgenommen werden. Unbedeutende Formfehler dürfen von den Krankenkassen nicht mehr retaxiert werden. Welche das sind und welche Heilungsmöglichkeiten Sie in der Apotheke für die verschiedenen Rezeptarten haben, erfahren Sie in diesem DAZ-Fresh-up. 

Mit der Neufassung des Rahmenvertrags im Jahre 2019 wurden der Apotheke umfassende Heilungsmöglichkeiten von Rezepten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eingeräumt. Eine Heilung nach der Abrechnung ist dabei weiterhin nicht möglich. Seit dem Rahmenvertrag in der Fassung vom 1. April 2022 wird vor dem Hintergrund der Einführung des E-Rezepts zwischen papiergebundenen und elektronischen Verordnungen unterschieden. Die nachfolgenden Fragen und Antworten beziehen sich ausschließlich auf die papiergebundenen Verordnungen. Wie die Handhabung bei elektronischen Verordnungen aussehen wird, bleibt abzuwarten. 

Welche Angaben müssen auf einem Rezept vorhanden sein? 

  • Ausstellungsdatum  
  • Arztdaten: Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person, einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme, Betriebsstätten-Nr., Arzt-Nr., Arztunterschrift  
  • Daten der/des Versicherten: Versichertenstatus, Versicherten-Nr., Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum  
  • Krankenkasse bzw. Kostenträger  
  • Statusfeld zur Zuzahlung  
  • Verordnungsfeld: Bezeichnung des Arzneimittels / Wirkstoffs, Wirkstärke, Darreichungsform, Menge, Dosierungsangabe (Rezepturen: Zusammensetzung nach Art und Menge, Gebrauchsanweisung) 

In welchen Fällen darf die Apotheke Angaben auf einem Rezept korrigieren beziehungsweise ergänzen?

Enthält die Verordnung einen für die/den Apothekenmitarbeiter/in erkennbaren Irrtum, ist sie unleserlich oder fehlen Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 1–8 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), darf die Verordnung nach Rücksprache mit der Ärztin/ dem Arzt entsprechend korrigiert beziehungsweise ergänzt werden. Diese Korrekturen/Ergänzungen sind von den Abgebenden mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen. Dieses Vorgehen darf von der Krankenkasse nicht beanstandet werden. 

Ist die Ärztin/ der Arzt nicht erreichbar und liegt ein dringender Fall vor, so dürfen nach AMVV auch einige Angaben ohne Rücksprache ergänzt werden. Dabei handelt es sich um das Geburtsdatum der/des Versicherten, das Ausstellungsdatum, die Darreichungsform und die Gebrauchsanweisung bei Rezepturen. 

Auch bei BtM-Rezepten gibt es für Apotheken nach BtMVV ein umfangreiches Korrekturrecht bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben. In § 6 Rahmenvertrag sind diese Möglichkeiten detailliert für Kassenrezepte und BtM-Rezepte geregelt. 

Welche Angaben dürfen nach ärztlicher Rücksprache auf einem Kassenrezept von der Apotheke korrigiert bzw. ergänzt werden? 

Folgende Angaben dürfen nach AMVV nach Rücksprache mit der Ärztin/ dem Arzt auf einem Kassenrezept ergänzt beziehungsweise korrigiert werden:  

Im Rezeptkopf

  • LANR
  • BSNR
  • Kassen-IK
  • Krankenkasse
  • Status
  • Ausstellungsdatum

Im Verordnungsfeld  

  • Bezeichnung des Fertigarzneimittels/ Wirkstoffes
  • Wirkstärke
  • Darreichungsform, sofern Angabe notwendig
  • Dosierungsangabe
  • Pharmazentralnummer
  • Packungsgröße*
  • Packungsanzahl*

Die Menge des Arzneimittels darf auch nach Rücksprache NICHT geändert werden, genauso kann eine fehlende Arztunterschrift generell nicht von der Apotheke geheilt werden.  

Die Ergänzung von Patientendaten bedarf keiner ärztlichen Rücksprache. Diese dürfen ergänzt bzw. korrigiert werden, wenn sie zweifelsfrei bekannt sind oder nachgewiesen (z. B. Personalausweis) werden können.  

*gilt nach § 5 Abs. 9 für Ersatzkassen; ist das verordnete Arzneimittel nach dem Auswahlbereich des Rahmenvertrags nicht verfügbar, darf die Apotheke nach ärztlicher Rücksprache Änderungen bei der Packungsgröße und -anzahl vornehmen. Die Rücksprache ist auf dem Rezept zu dokumentieren und abzuzeichnen.  
 

Pandemie-Sonderregeln

Zu beachten ist: Derzeit – und voraussichtlich bis 7. April 2023 – gelten bei der Arzneimittelabgabe teilweise die erleichterten Regelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordung. Diese sieht beispielsweise vor, dass Apotheken ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung bei der Packungsröße, Packungsanzahl oder der Wirkstärke abweichen dürfen – sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Die Kassen dürfen in diesen Fällen nicht retaxieren.

Im Arztstempel  

  • Vorname
  • Name
  • Berufsbezeichnung
  • Anschrift der Praxis, Klinik, verschreibenden Person
  • Telefonnummer

Die Korrekturen dürfen nur bei offensichtlich erkennbarem Irrtum oder Unleserlichkeit vorgenommen werden, dazu zählen z. B. Zahlendreher beim Ausstellungsdatum (22.09.2202) oder eine unleserliche Wirkstärke. Ist die Wirkstärke plausibel und die Ärztin/ der Arzt hat irrtümlich die falsche Wirkstärke verordnet, muss diese von der/dem Verordnenden selbst korrigiert werden. 

Welche Angaben dürfen nach ärztlicher Rücksprache auf einem BtM-Rezept von der Apotheke korrigiert bzw. ergänzt werden?

Im Rezeptkopf  

  • LANR  
  • BSNR  
  • Kassen-IK  
  • Krankenkasse  
  • Status  
  • Ausstellungsdatum  

Im Verordnungsfeld  

  • Bezeichnung des Fertigarzneimittels/ Wirkstoffes  
  • Wirkstärke  
  • Gewichtsmenge des enthaltenen BtM je Packungseinheit, je abgeteilter Form  
  • Menge in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form  
  • Darreichungsform  
  • Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesangabe  
  • Kennzeichnungsflicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BtMVV; A, S, Z, K, N, T   

Im Arztstempel  

  • Vorname  
  • Name  
  • Berufsbezeichnung  
  • Anschrift der Praxis, Klinik, verschreibenden Person  
  • Telefonnummer  

Im Unterschied zu normalen Kassenrezepten müssen auf BtM-Rezepten die Stückzahl und die Darreichungsform exakt festgehalten sein. Alle Änderungen müssen auf allen drei Teilen des BtM-Rezeptes erfolgen.  

Die Patientendaten (im Gegensatz zu Kassenrezepten auch Anschrift) bedürfen keiner ärztlichen Rücksprache und dürfen ergänzt bzw. korrigiert werden, wenn diese zweifelsfrei bekannt sind oder nachgewiesen werden können. 

Welche Angaben dürfen nach ärztlicher Rücksprache auf einem T-Rezept von der Apotheke korrigiert bzw. ergänzt werden?  

T-Rezepte sind aufgrund des haftungsrechtlichen Risikos besonders zu behandeln. Hier dürfen keine Änderungen ohne ärztliche Rücksprache vorgenommen werden, auch keine Patientendaten oder im dringenden Fall. Das Ausstellungsdatum ist zwingend von der verschreibenden Person anzugeben. Angaben, die spezifisch für das T-Rezept sind (Kreuze zur Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen, In- oder Off-Label-Use) dürfen keinesfalls durch die Apotheke ergänzt oder korrigiert werden. 

Welche Angaben dürfen auf einem Entlassrezept (Muster-16-Entlassrezept) von der Apotheke geändert bzw. korrigiert werden?

Zusätzlich zu den regulären Heilungsmöglichkeiten nach § 6 Rahmenvertrag sind für Entlassrezepte in Anlage 8 des Rahmenvertrags spezielle Heilungsmöglichkeiten definiert.   

Fehlt die Ziffer „4“ als letzte Ziffer im Statusfeld, bzw. ist dort eine andere Ziffer zu finden, darf diese auch ohne ärztliche Rücksprache ergänzt bzw. korrigiert werden.  
Auch eine fehlende Arztnummer darf im entsprechenden Feld aus dem Arztstempel ohne Rücksprache ergänzt werden.  

Eine Ergänzung einer fehlenden BSNR im entsprechenden Feld aus der Codierleiste ist ebenfalls möglich. Stimmen die BSNR im Personalienfeld und die BSNR aus der Codierleiste jedoch nicht miteinander überein, so ist eine ärztliche Rücksprache erforderlich. Es könnte sich um eine Rezeptfälschung handeln. Bei Bestätigung, dass die BSNR aus der Codierzeile korrekt ist, darf die BSNR aus dem Personalienfeld gestrichen und die Änderung abgezeichnet werden (BSNR wird bei der Abrechnung aus der Codierleiste übermittelt).  

Fehlt die Facharztbezeichnung im Arztstempel, ist eine Ergänzung „nach eigener Vergewisserung“ möglich; Näheres kann in den ergänzenden Arzneilieferverträgen geregelt sein.  

Alle Änderungen sind von der Apothekerin/ dem Apotheker abzuzeichnen.  

Welche Angaben dürfen auf einem Entlassrezept (BtM- und T-Rezept) von der Apotheke geändert bzw. korrigiert werden? 

Zusätzlich zu den regulären Heilungsmöglichkeiten nach § 6 Rahmenvertrag sind für Entlassrezepte in Anlage 8 des Rahmenvertrags spezielle Heilungsmöglichkeiten definiert.   

Falls die Ziffer „4“ als letzte Ziffer im Statusfeld fehlt, aber die BSNR mit „75“ beginnt, ist eine Ergänzung ohne ärztliche Rücksprache möglich, ansonsten muss Rücksprache gehalten werden.  

Fehlt die Arzt-Nr. im entsprechenden Feld, kann sie aus dem Arztstempel ergänzt werden. Ist diese dort nicht vorhanden, ist ärztliche Rücksprache zu halten.  

Alle Änderungen sind von der Apothekerin/ dem Apotheker abzuzeichnen. Ärzt:innen sollten Änderungen, die eine Rücksprache erfordern, auch auf dem in der Klinik verbleibenden Rezept-Teil vornehmen.

Welche Angaben dürfen auf einem Rezept von der Apotheke auch ohne ärztliche Rücksprache korrigiert bzw. ergänzt werden?

Auch ohne ärztliche Rücksprache dürfen Patientendaten ergänzt werden, wenn die Daten nachgewiesen beziehungsweise ihre Korrektheit glaubhaft versichert wurde oder die Daten anderweitig ersichtlich sind. Ebenso dürfen Vorname und Telefonnummer der Ärztin/ des Arztes, wenn zweifelsfrei bekannt, auf dem Rezept auch ohne Rücksprache ergänzt werden.  

Liegt ein dingender Fall vor (Notdienst, Akutversorgung) und ist keine Rücksprache mit der Ärztin/ dem Arzt möglich, darf das verordnete Arzneimittel trotz fehlender beziehungsweise fehlerhafter Angaben auf dem Verordnungsblatt abgegeben werden, wenn es zweifelsfrei aus der Verordnung ersichtlich ist (§ 9 Abs. 1 Ziffer 3 BtMVV, § 17 Abs. 5a ApBetrO). Die Ärztin/ der Arzt muss über die Abgabe im Nachhinein unverzüglich informiert werden.  

Cave: Gilt nicht für T-Rezepte!  

Für Ersatzkassen gelten nach § 4 Abs. 2b des vdek-Arzneiversorgungsvertrags zusätzliche Heilungsmöglichkeiten, die auch ohne ärztliche Rücksprache vorgenommen werden dürfen, wenn die Ärztin/ der Arzt nicht erreichbar ist. 

Darf ich die Fehler noch nach der Abrechnung korrigieren? 

Leider ist dies nicht mehr möglich. Fehler müssen vor der Abrechnung erkannt und geheilt werden, eine nachträgliche Heilung ist nicht vorgesehen.  

Welche Formfehler dürfen von der Krankenkasse nicht retaxiert werden? 

§ 6 des Rahmenvertrags definiert die Fälle, in denen Retaxationen seitens der Krankenkassen nicht zulässig sind. Die Regelungen können in den ergänzenden Arzneilieferverträgen noch weitergehend präzisiert werden. Laut Rahmenvertrag verlieren Apotheken bei unbedeutenden, insbesondere formalen Fehlern nicht den Zahlungsanspruch der Krankenkassen. Fehlen Rezeptangaben, die vom Arzt aufzutragen sind, aber nur in ergänzenden Lieferverträgen gefordert werden, dürfen diese nur dann retaxiert werden, wenn eine Retaxation im Liefervertrag explizit vorgesehen ist. Das gilt z. B. für die Arztnummer (LANR), Betriebsstättennummer (BSNR) oder Krankenkassen-Institutionskennzeichen (IK). Auch eine fehlende bzw. nicht lesbare Telefonnummer im Arztstempel darf nicht beanstandet werden. Ist die ausstellende Ärztin / der ausstellende Arzt für die Apotheke und Krankenkasse eindeutig erkennbar, dürfen auch einzelne Angaben der Identifikation (z. B. Vorname, Adressbestandteile) fehlen, ohne dass diese retaxiert werden dürfen.   

Weitere unbedeutende Formfehler sind z. B:  

  • Schreibfehler: Schreibfehler (auch Groß- und Kleinschreibung) oder unklare bzw. fehlerhafte Abkürzungen, z. B. Dosierungsanleitung „1-0-0“ anstatt „morgens eine Tablette einnehmen“.
  • Unleserliche Arztunterschrift: Ist die Arztunterschrift unleserlich, aber eindeutig keine Paraphe oder anderes Kürzel, darf dies nicht beanstandet werden.
  • Ein fehlendes Sonderkennzeichen oder ein fehlender handschriftlicher Vermerk (über eine Nichtverfügbarkeit eines Rabatt- bzw. Importarzneimittels oder preisgünstigen Arzneimittels, pharmazeutische Bedenken oder im Notdienst) darf auch kein Grund für eine Retaxation sein. Fehlen sowohl Sonderkennzeichen als auch Begründung auf dem Rezept, kann die Apotheke sogar im Beanstandungsverfahren einen objektivierbaren Nachweis nachreichen.
  • Kreuze beim T-Rezept: Sind diese verrutscht, aber eindeutig zuordnungsfähig, oder sind die Kreuze handschriftlich gesetzt, darf die Krankenkasse dies nicht beanstanden.
  • Überschreitung der Monatsfrist: Werden Verordnungen nach Ablauf der Monatsfrist beliefert, dürfen Krankenkassen das nicht beanstanden, wenn die Apotheke die Gründe für die Fristüberschreitung und die Rücksprache mit dem Arzt auf dem Rezept dokumentiert hat.
  • Gebührenstatus: („Gebühr frei“) von Ärztin/Arzt falsch angekreuzt, stellt keinen berechtigten Retaxierungsgrund dar.
  • Fehlen von „i.V.“ auf dem BtM-Rezept: Wurde ein Rezept in Vertretung unterschrieben; aber kann die Apotheke aus der Unterschrift nicht erkennen, dass eine andere ärztliche Person als die/der Praxisinhaber:in unterschrieben hat, ist das kein Retaxierungsgrund.
  • Duplikat: Die Neuausstellung eines verlorenen Originalrezepts darf nicht retaxiert werden.
  • Handschriftliches Aut-idem-Kreuz (ein ärztliches Gegenzeichnen wird bei einzelnen regionalen Lieferverträgen der Primärkassen gefordert)
  • Einzelimport nach § 73 Abs. 3 AMG: Eine nicht beigefügte Genehmigung eines Einzelimports kann von der Apotheke nachgereicht werden, wenn diese von der Krankenkasse vorgelegen hat. Die Krankenkasse kann nicht beanstanden, wenn die Apotheke einen Einzelimport ohne Angabe des Apothekeneinkaufspreises abgibt.

§ 6 Rahmenvertrag enthält Angaben darüber, welche Formfehler die GKV nicht retaxieren darf. Die Abgaberegeln des Rahmenvertrags bestehen jedoch weiterhin und sollten daher, nach Möglichkeit, beachtet werden.  


Apothekerin Dr. Verena Kirsch, DAZ-Autorin
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Heilung

von Dr. House am 29.09.2022 um 21:24 Uhr

Bei Heilung denkt man doch ans Gesundwerden. Für die Fehler anderer bestraft werden und sich dann noch freuen, dass man sie nachträglich „heilen“ darf klingt für mich wie eine fiese Geisteskrankheit. Aber naja ich bin ja nur Apotheker und darf keine Diagnosen stellen.

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