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Arbeiten im Alter

05.10.2022, 12:15 Uhr

Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer kann es attraktiv sein, Beschäftigungsverhältnisse über den Eintritt in die Regelaltersrente hinaus fortzuführen. (Foto: contrastwerkstatt / AdobeStock)

Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer kann es attraktiv sein, Beschäftigungsverhältnisse über den Eintritt in die Regelaltersrente hinaus fortzuführen. (Foto: contrastwerkstatt / AdobeStock)


Wenn Mitarbeiter nach dem altersbedingten Ende des regulären Arbeitsverhältnisses weiterhin in „ihrer“ Apotheke tätig sind, ist das eine „Win-win-Situa­tion“ für alle Beteiligten. Doch dabei gibt es sozialversicherungs-, arbeits- und steuerrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer mag es durchaus attraktiv sein, Beschäftigungsverhältnisse über den Eintritt in die Regelaltersrente hinaus (fort-)zuführen. Der fortschreitende Fachkräftemangel bringt Arbeitgeber in Not: Auf die Expertise von gut ausgebildeten und erfahrenen Mitarbeitern zurückgreifen zu können, ist dann ein echter Vorteil. Arbeiten ist sinnstiftend und führt zur sozialen Integration. Regelaltersrentner sind in der Regel motivierte Mitarbeiter, die ihr Wissen weitertragen wollen.

Eine Win-win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer / Welche Rahmenbedingungen sind zu beachten?

Arbeiten im Alter

Dabei endet aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht jedes Arbeitsverhältnis automatisch mit Erreichen der Regel­altersrente. In der Regel finden sich Klauseln in schriftlichen Arbeitsverträgen, nach denen ein Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetz­lichen Rentenversicherung oder eines berufsständischen Versorgungswerks automatisch endet. Problematisch ist an dieser Stelle, dass vor allem ältere Arbeitsverträge einen solchen Passus nicht enthalten. Bei diesen und auch bei mündlich geschlossenen Verträgen gibt es insofern keine automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Die Arbeitsverhältnisse gelten dann als unbefristet geschlossen. Solche gerne auch einmal etwas überspitzt als „Papstverträge“ bezeichneten Verträge enden nur dann, wenn sich die Parteien über die Beendigung mittels Aufhebungsvertrag einig sind, wenn eine Partei eine wirksame Kündigung erklärt oder wenn der Arbeitnehmer stirbt.

Ende des Arbeitsverhältnisses hinausschieben

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 41 Satz 3 SGB VI eine Möglichkeit geschaffen, das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses auch mehrfach nach hinten zu schieben, wenn dieses eigentlich laut vertraglicher Klausel mit Eintritt in die Regelaltersrente enden würde. Erforderlich ist hierfür, dass die Vertragsparteien noch vor Eintritt in die Regelaltersrente eine einvernehmliche Regelung treffen, nach der das Ende des Arbeitsverhältnisses nach hinten geschoben wird. Der vereinbarte Beendigungszeitpunkt kann im Nachgang auch noch weiter nach hinten gelegt werden, und zwar jeweils durch Vereinbarung vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt. Für beide Vertragsparteien hat eine solche Vereinbarung zum Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis nicht un­befristet weiter fortgeführt wird und beide Parteien vermeiden können, erst aktiv die Beendigung herbeiführen zu müssen, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht weiter an dem Arbeitsverhältnis festhalten möchten.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist das Erreichen der Regelaltersrente nicht mit dem automatischen Bezug von Rentenzahlungen gleichgestellt. Vielmehr setzt der Rentenbezug voraus, dass vorab ein Rentenantrag gestellt wurde. Sofern ein Arbeitnehmer auch über das Erreichen der Regelaltersrente hinaus sozialversicherungspflichtig tätig ist, kann er unter gewissen Voraussetzungen zumindest zeitweise den Rentenbeginn schieben und dadurch in der Regel die Altersrente erhöhen. Auch wenn im Fortgang Regel­altersrente bezogen wird, kann parallel sowohl eine sozialversicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden.

Weitverbreitet ist die Tätigkeit im sogenannten „Minijob“ unter gleichzeitigem Bezug der Regel­altersrente. Mit Datum zum 1. Oktober 2022 wurde generell die Geringfügigkeitsgrenze, also der maximale Umfang eines Minijobs, auf 520 Euro angehoben. Gleichzeitig gilt seit dem 1. Oktober 2022 der Mindestlohn in Höhe von 12 Euro, was dazu führt, dass zukünftig maximal zehn Wochenstunden im Rahmen der gering­fügigen Beschäftigung abgeleistet werden können.

Nach Erreichen der Regelaltersrente gibt es grundsätzlich keinerlei Hinzuverdienstgrenzen, die den Rentenbezug schmälern oder komplett entfallen lassen; dies gilt generell hinsichtlich des Bezugs von Altersruhegeld aus dem Versorgungswerk. Anders ist dies bei vorgezogenen Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung, worunter auch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte fällt. Für das Jahr 2022 wurde die Hinzuverdienstgrenze allerdings angehoben auf 46.060 Euro, um Personalengpässe aufgrund der Corona-Pandemie auszugleichen. Für das Kalenderjahr 2023 soll die Grenze aber voraussichtlich auch hier ganz wegfallen.

Welche weiteren sozialversicherungs-, arbeits- und steuerrechtlichen Besonderheiten beim „Arbeiten im Alter“ beachtet werden müssen, erklären Steuerberater Niko Hümmer und Rechtsanwältin Jasmin Johanna Herbst in der aktuellen AZ 2022, Nr. 40, S. 7.


Apotheker Zeitung (AZ)
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Der Mensch lebt ...Brot allein!

von Thomas Kerlag am 06.10.2022 um 16:32 Uhr

Mein Gott, selbstredend, wenn man am verhungern ist. Selbstverständlich, bei dem hohen Ansehen in der Bevölkerun und dem Sozialneid. Auch im hohen Alter ist man da nur der/die junge Mann/Frau.
Am besten noch, wenn man mit 70 wegen eines DJ Nullretaxes angepflaumt wird.
Ehrlich- Nur irgendwo auf der Welt wo man froh um die Fürsorge ist. Never ever!

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