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Krankenhauspflegeentlastungsgesetz im Gesundheitsausschuss
ABDA begrüßt Nachjustierungen zum Identifikationsverfahren in der Apotheke
Im Gesundheitsausschuss des Bundestags findet heute die Anhörung zum Entwurf des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes statt. Darin untergebracht sind auch Neuerungen im Bereich der Digitalisierung – zum Beispiel eine Regelung zu E-Rezept-Schnittstellen. Die ABDA ist mit diesen Plänen weitgehend einverstanden. Sie begrüßt auch, dass Apotheken künftig Identifikationsverfahren für Versicherte durchführen können sollen – der GKV-Spitzenverband hält dies hingegen für überflüssig und unwirtschaftlich.
Das „Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung“ nimmt seinen Gang: Mitte Oktober fand die erste Lesung im Bundestag statt, kurz darauf folgte ein erster Durchgang im Bundesrat – es handelt sich aufgrund der zahlreichen Regelungen, die den Krankenhausbereich betreffen, um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz. Und so wendeten sich die Länder in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf auch vor allem diesen Plänen zu – jene zur Digitalisierung ließen sie unkommentiert.
Auch bei der heutigen Anhörung im Gesundheitsausschuss, zu der auch einige Änderungsanträge eingebracht wurden, werden die Themen rund um das Pflegepersonal voraussichtlich im Mittelpunkt stehen. Für die Apotheken wichtig sind hingegen die im Sozialgesetzbuch V geplanten Änderungen im Bereich der Digitalisierung. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist, die Nutzerfreundlichkeit von digitalen Anwendungen zu stärken und die zentralen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI), etwa elektronische Patientenakte und E-Rezept, weiterzuverbreiten.
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Dafür soll Apotheken die Möglichkeit eingeräumt werden, Identifikationsverfahren für Versicherte durchzuführen – sofern sie es wollen. Zudem sollen Schnittstellen im E-Rezept-Fachdienst dafür sorgen, dass Verordnungsdaten leichter fließen – allerdings nur zu explizit genannten Stellen (darunter Apotheken, Krankenkassen, Ärzte etc.) und aus bestimmten Gründen, nämlich stets mit dem Ziel, den Nutzen für die Versicherten zu vergrößern. Weiterhin ist vorgesehen, die Starttermine für elektronische BtM- und T-Rezepte sowie für digitale Gesundheitsanwendungen um eineinhalb Jahre auf Juli 2024 zu verschieben.
Nachbearbeitete Stellungnahme der ABDA
Die ABDA hatte die Pläne bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf weitgehend begrüßt. Nun hat sie zur heutigen Anhörung eine nachbearbeitete Stellungnahme vorgelegt. Sie unterscheidet sich nur teilweise von der vorherigen. So etwa beim Identifikationsverfahren – denn hier hatte man im Bundesgesundheitsministerium (BMG) bereits nachgefeilt und die Kritikpunkte aus der Apothekerschaft im Kabinettsentwurf aufgefangen. So ist nun klargestellt, dass die Verfahren kein Pflichtangebot sind – die nötigen Kapazitäten muss die Apotheke schließlich erst einmal haben. Zudem soll eine Rechtsverordnung des BMG das Nähere regeln – auch zur Vergütung und Abrechnung der Apotheken.
Diese Klarstellungen kommen bei der ABDA gut an. Sie befürwortet die neue Option für Apotheken und verspricht, sie und der Deutsche Apothekerverband werden sich „konstruktiv an der Entwicklung beteiligen“.
Kassen gegen überflüssige und teure Parallelstrukturen
Anders sieht das übrigens der GKV-Spitzenverband. Er stellt in seiner Stellungnahme zwar fest, dass nach dem Wegfall des Video-Ident-Verfahrens Bedarf an niedrigschwelligen Identifizierungsverfahren besteht. Doch die Ideen der Ampel lehnt die Kassenseite ab. „Die für die Durchführung vermutlich zu verwendenden Personalausweis-Lesegeräte sind unwirtschaftlich, darüber hinaus entstehen hohe Aufwände bei der Schulung der Mitarbeitenden der Apotheken. Zur Rückmeldung der erfolgten sicheren Identifizierung wären zudem neue Schnittstellen der Apotheken zu den Krankenkassen erforderlich, welche zu unwirtschaftlichen Aufwänden führen“, schreibt der Verband unter anderem. Überdies gebe es mit Post-Ident-Verfahren ja schon andere Möglichkeiten zur Identifikation von Personen.
Kurzum: Mit der Etablierung eines Identifizierungsverfahrens in den Apotheken würde eine überflüssige und kostenträchtige Parallelstruktur geschaffen. Nicht zuletzt passt dem Verband auch nicht, dass die Vergütung durch den Verordnungsgeber festgesetzt werden soll. „Die Festlegung von Vergütungen der Leistungserbringer ist Aufgabe der gemeinsamen Selbstverwaltung“.
ABDA regt Klarstellungen bei der Token-Bereitstellung an
Sonst gibt es nur wenige Überraschungen in der neuen ABDA-Stellungnahme. Was den geplanten Paragrafen zu den Schnittstellen zum E-Rezeptfachdienst betrifft, bleibt die ABDA dabei: Sie begrüßt die Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben ausdrücklich, insbesondere, dass die jeweiligen Berechtigten ausdrücklich benannt werden und die Gematik mit dem Betrieb der Schnittstelle betraut wird. Auch was die nicht zulässige Token-Übermittlung betrifft, teile man „das damit verfolgte Anliegen vollständig“. Die Standesorganisation meint jedoch auch: „Der Gesetzgeber muss deutlich klarstellen, dass der für Leistungserbringer einzig zulässige Weg für die Bereitstellung der ‚Token‘ die Nutzung der sicheren Telematikinfrastruktur ist.“ Eine elektronische Übermittlung auf anderen Wegen – insbesondere ungeschützten SMS oder E-Mails – sei schon aus Gründen der IT-Sicherheit und des Datenschutzes, aber auch zur Vermeidung wettbewerbsverzerrender Praktiken, auszuschließen. Flankiert werden sollte dies durch ein ausdrückliches Verbot für Dritte, Token außerhalb der TI zu verarbeiten und an Apotheken weiterzuleiten. Eine konkrete Formulierung hält die ABDA hierfür auch parat.
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Zusätzlichen Änderungsbedarf sieht die ABDA in zwei Punkten. So sieht der Entwurf vor, dass aufgrund noch ausstehender Gematik-Spezifikationen die Einführung digitaler Identitäten für Versicherte um ein Jahr verschoben wird (auf den 1. Januar 2024). Nicht berücksichtigt sei hingegen die bislang in § 340 SGB V verankerte Pflicht für die herausgebenden Stellen – etwa Landesapothekerkammern – spätestens ab dem 1. Januar 2024 auf Verlangen digitale Identitäten für Leistungserbringer und Leistungserbringerinstitutionen zur Verfügung zu stellen, die nicht an eine Chipkarte gebunden sind. „Bereits jetzt ist aber absehbar, dass dieser Zeitpunkt angesichts der noch ausstehenden Vorarbeiten und Spezifikationen der Gematik unrealistisch ist“, so die ABDA. Sie regt daher eine Verschiebung auf den 1. Juli 2025 an, um den herausgebenden Stellen hinreichend Vorbereitungszeit zu gewähren.
Zudem verweist die ABDA darauf, dass der Gesetzentwurf in seiner Begründung noch die Aussage enthält, dass Dokumentationsaufwände in den Apotheken bei der Nutzung des elektronischen Medikationsplans reduziert werden sollen. Dies bezieht sich zwar auf eine im Referentenentwurf noch vorgesehene Regelung zu einem Protokollierungsverzicht, beim elektronischen Mediktionsplan, die im Regierungsentwurf aus unbekanntem Grund nicht mehr vorzufinden ist. Die ABDA hält die ursprünglich geplante Änderung jedoch nach wie vor für sinnvoll und wünschenswert.
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