Geänderte Coronavirus-Testverordnung

Ab 1. Dezember gibt es weniger Geld für Bürgertests

Berlin - 24.11.2022, 17:50 Uhr

Bei den Bürgertests steht künftig der Schutz von Bevölkerungsgruppen im Vordergrund, die weiterhin ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben. (Foto: IMAGO / Rolf Poss)

Bei den Bürgertests steht künftig der Schutz von Bevölkerungsgruppen im Vordergrund, die weiterhin ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben. (Foto: IMAGO / Rolf Poss)


Ab dem morgigen Freitag gilt eine geänderte Coronavirus-Testverordnung. Sie ordnet die Ansprüche auf Bürgertests neu und verlängert sie bis Ende Februar 2023. Für die testenden Leistungserbringer wird ab 1. Dezember zudem die Vergütung gekürzt.

Am heutigen Donnerstag wurde die „Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung“ im Bundesanzeiger verkündet. Sie sorgt zum einen für eine Verlängerung der Regelungen, die sonst mit Ablauf des 25. November 2022 außer Kraft getreten wären. Wie sich zu Wochenbeginn bereits abzeichnete, bringt sie aber auch einiges Neues gegenüber dem Mitte November vorgelegten Referentenentwurf. Insbesondere wurde der Paragraf, der die Bürgertestungen regelt, neu aufgesetzt. Herausgefallen sind etwa die Ansprüche, die seit Ende Juni mit einer Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro verbunden waren.

Konkret haben künftig noch folgende – asymptomatische – Personen Anspruch auf Bürgertestung (§ 4a TestV):

  • Besucher:innen und Behandelte oder Bewohner:innen in unter anderem folgenden Einrichtungen: 
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
    • voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • Obdachlosenunterkünfte
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern 
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)

Die Forderung der ABDA, Apotheken auch symptomatische Personen testen zu lassen, wurde nicht aufgegriffen. Ebenso wenig hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bei der Neuregelung der Vergütung nachgegeben.

Ab 1. Dezember gibt es statt der bisherigen 7 Euro nur noch 6 Euro für die Durchführung von PoC-Antigentests und statt 2,50 Euro nur noch 2 Euro fürs Material. Auch die Vergütung bei überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung sinkt von 5 auf 4 Euro. Ebenso reduziert sich der Verwaltungskostensatz für die Kassenärztlichen Vereinigungen ab 1. Dezember: von bisher 2 Prozent auf 1,6 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen.

Die Bürgertest-Ansprüche gelten weitgehend bis einschließlich 28. Februar 2023. Laut BMG-Webseite soll bei Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist, allerdings schon früher Schluss sein, nämlich bereits am 16. Januar 2023. Dies soll eine Bedingung des Haushaltsausschusses des Bundestages gewesen sein.  

Im Übrigen wird die Coronavirus-Testverordnung aus Abwicklungs- und Abrechnungsgründen bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Damit soll sichergestellt sein, dass jeder Leistungserbringer, der innerhalb der von der Verordnung genannten Fristen abrechnet, für seine rechtmäßig erbrachten Leistungen eine Vergütung erhält.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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