SARS-CoV-2-AMVV läuft am 7. April aus

Wie geht es weiter mit den erleichterten Abgaberegeln?

Berlin - 24.02.2023, 13:45 Uhr

Noch gelten bei der Rezeptbelieferung die erleichterten Abgaberegeln aus der Pandemie. Doch an Ostern könnte damit Schluss sein. (Foto: DAZ/Schelbert)

Noch gelten bei der Rezeptbelieferung die erleichterten Abgaberegeln aus der Pandemie. Doch an Ostern könnte damit Schluss sein. (Foto: DAZ/Schelbert)


An Ostern ist wohl vorerst Schluss mit den erleichterten Abgaberegeln für Apotheken. Eine Verlängerung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, um die Zeit bis zum Inkrafttreten des Lieferengpass-Gesetzes zu überbrücken, ist nach Angaben des BMG ausgeschlossen. Nach aktuellem Stand gelten dann zunächst wieder die strengen Vorgaben der Vor-Corona-Zeit – für Apotheken dürfte das einen deutlichen Mehraufwand bedeuten.

Mit dem geplanten Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) will Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) unter anderem die erleichterten Abgaberegeln für Apotheken verstetigen, sofern ein versorgungsrelevantes Medikament betroffen ist, für das das BfArM einen Engpass festgestellt und diesen in einer neu zu schaffenden Liste dokumentiert hat. Aktuell gelten noch die Regeln der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die den Apotheken generell mehr Beinfreiheit bei der Belieferung von Rezepten einräumen – die Neuregelung bedeutet also eine Verschlechterung im Vergleich zum Ist-Zustand, weil ein vereinfachter Austausch dann nur noch bei bestimmten Medikamenten möglich ist.

Mehr zum Thema

Referentenentwurf für EnGpass-GEsetz

BMG hält an 50 Cent Engpass-Zuschlag für Apotheken fest

Formulierungshilfen für Änderungsanträge zum COVID-19-Schutzgesetz

BMG will erleichterte Abgaberegeln für Apotheken bis 7. April 2023 verlängern

Das ALBVVG liegt derzeit als Referentenentwurf vor und muss noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen, bis es in Kraft treten kann. Das wird noch einige Zeit dauern – Zeit, die Apotheken und Patienten nicht haben. Denn die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung läuft bereits am 7. April aus. Es droht also eine Lücke, in der Apotheken wieder den strengen Austauschregeln der Vor-Corona-Zeit unterworfen sein könnten. Das Management von Lieferengpässen, das die Teams aktuell ohnehin schon in Atem hält, würde dann noch deutlich aufwendiger als ohnehin schon.

Die DAZ wollte vor diesem Hintergrund vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wissen, ob eine Verlängerung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geplant ist, um diese Lücke zu überbrücken. Doch das Ministerium winkt ab: „Eine Verlängerung der in der Verordnung geregelten vereinfachten Austauschregelungen für Apotheken über den 7. April 2023 hinaus ist aufgrund der zeitlichen Vorgaben im Infektionsschutzgesetz nicht möglich“, schreibt eine Sprecherin mit Verweis auf § 5 Absatz 4 Satz 2 IfSG. Darin ist geregelt, dass bestimmte Verordnungen, die das BMG während der Pandemie erlassen hat, spätestens am 7. April 2023 auslaufen – das betrifft auch die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung.

Regelungslücke bis in den Sommer hinein?

Dass das geplante Lieferengpass-Gesetz wohl nicht schon am 8. April greifen wird, lässt sich ebenfalls aus der Antwort des Ministeriums ableiten: Demnach strebt das BMG eine Kabinettsbefassung Ende März 2023 an. „Der weitere Zeitplan bleibt den parlamentarischen Beratungen vorbehalten“, heißt es. Das bedeutet: Bundestag, Gesundheitsausschuss und Bundesrat müssen sich noch mit dem Entwurf befassen, bevor er in zweiter/dritter Lesung vom Bundestag beschlossen werden kann. Legt die Länderkammer im Anschluss kein Veto ein, kann er vom Bundespräsidenten unterzeichnet und dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. In Kraft tritt das Gesetz am Tag danach. Das wird wohl erst im Frühsommer, vermutlich kurz vor der parlamentarischen Sommerpause, der Fall sein.

Wie ließe sich die drohende Regelungslücke möglicherweise doch noch überbrücken? Für eine Folgeverordnung fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage im Gesetz. Theoretisch könnte der Gesetzgeber den entsprechenden Passus aus dem Lieferengpass-Gesetzentwurf herauslösen und per Änderungsantrag in einen anderen Gesetzentwurf einschleusen, der noch vor dem 8. April beschlossen werden soll. Im Gesundheitsbereich drängt sich jedoch keine passende Option auf, sodass auch diese Variante eher als unwahrscheinlich einzustufen ist. Bliebe als letzte Variante, die Kassen um Kulanz zu bitten – ob sich dem jedoch alle Kostenträger uneingeschränkt anschließen würden, ist fraglich.


Christina Grünberg, Apothekerin, Redakteurin DAZ (gbg)
cgruenberg@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

SARS-CoV-2-AMVV endet am 7. April, Bürgertests gibt es seit 1. März nicht mehr kostenlos

Ab April droht die Rolle rückwärts

Pressekonferenz und Protestaktionen geplant

Regelungslücke nach Ostern: ABDA erhöht den Druck

Corona-Abgabeerleichterungen laufen am 7. April aus / ABDA drängt auf gesetzliche Regelung

Droht ab Ostern das Chaos beim Engpassmanagement?

Änderungsantrag zum UPD-Gesetz geplant

Austauschregeln sollen vorläufig verlängert werden

Regelungslücke bei engpassbedingtem Austausch / Brief an GKV-Spitzenverband

Ministerium fordert Retaxverzicht

1 Kommentar

sehenden Auges mit Vollgas an die Wand

von Thomas B am 24.02.2023 um 18:33 Uhr

Es passt alles zusammen. Bewusster Vernichtungsfeldzug gegen deutsche Apotheken zugunsten ausländischer Kaitalgesellschaften, statt längst überfälligem Inflationsausgleich Erhöhung des Kassenabschlags, großzügige 50 ct für das Reparieren der eigenen Versäumnisse, Apothekerberuf in Deutschland ist nicht mal das Gendern wert, Streichung von Arbeitserleichterungen, keinerlei ernstzunehmenden Einsatz für die Rückholung der Produktion nach Europa, Ignorieren der Inkassorisiken, Versichererhörigkeit, Geiz ist geil-Mentalität, Hauptsache die Spargelfahrt findet statt uvam.
Mich wundert gar nix mehr....

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.