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Die verpflichtende Angabe der Dosierung auf dem Rezept beziehungsweise der mittlerweile allseits gut bekannte „Dj“ wurde ursprünglich eingeführt, um die Arzneimitteltherapie in Deutschland sicherer zu machen. Schnell stellte sich aber heraus, dass daraus vor allem wieder ein Stein des Anstoßes wurde. Prompt folgten Retaxierungen, weil die Dosierungsanweisung fehlte. Dieses FAQ erläutert, worauf bei Dosierungsanweisungen auf Kassenrezepten geachtet werden muss.
Wo ist festgelegt, dass auf einem Rezept eine Dosierungsanweisung vorhanden sein muss?
Diese Vorgabe ist in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) festgehalten. § 2 schreibt vor:
„Die Verschreibung muss enthalten: […]
7. die Dosierung; dies gilt dann nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.“
Darf eine fehlende Dosierungsanweisung retaxiert werden?
Fehlende Dosierungsanweisungen haben in der Vergangenheit bereits mehrfach zu (Null)retaxierungen geführt. Mit Inkrafttreten des ALBVVG, das vergangenen Woche den Bundesrat passiert hat, wird dies aber nicht mehr möglich sein. Nach den derzeit (Stand 11. Juli 2023) geltenden Regeln können Kassen aber noch auf Null retaxieren.
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Ist festgelegt, wie eine Dosierungsanweisung vorgenommen werden muss?
Es ist nicht festgelegt, in welcher Form genau eine Dosierungsanweisung festzuhalten ist – sie muss lediglich für das Apothekenpersonal zweifelsfrei nachvollziehbar sein. Das kann also eine Angabe wie „1-0-1“ oder aber „morgens und abends eine Tablette einnehmen“ sein. Vorgegeben ist aber, dass die Dosieranweisung pro verordnetem Artikel vorgenommen werden muss – eine einmalige Angabe reicht nicht aus. Alternativ zur Dosierungsangabe ist ein Hinweis auf einen Medikationsplan oder eine Dosierungsangabe erlaubt (Dj: Dosierungsanweisung ja)
Muss auch bei OTC-Arzneimitteln eine Dosierungsanweisung vorhanden sein?
Es ist zwar nicht zwingend erforderlich, da die AMVV sich nur auf verschreibungspflichtige Arzneimittel bezieht. Es aber wird dennoch empfohlen, auch bei OTC-Arzneimitteln auf Rezept eine Dosieranweisung vorzunehmen.
Ist bei Medizinprodukten eine Dosierungsanweisung notwendig?
Nein, für Medizinprodukte ist keine Dosierungsanweisung nötig.
Darf bei BtM-Rezepten eine Abkürzung wie „Dj.“ verwendet werden?
Nein. Die Vorgabe zur Dosierungsanweisung bei BtM entstammt der BtMVV, nicht der AMVV. Erstere schreibt vor, dass eine detaillierte Dosierungsanweisung unter Angabe der Einzel- und Tagesdosen vorzunehmen ist. Sollte ein Medikationsplan oder eine schriftliche Anweisung vorliegen, darf aber auch ein Vermerk wie „gemäß schriftlicher Anweisung“ verwendet werden. „Dj.“ Ist allerdings nicht zulässig.
Wie müssen Dosierungsanweisungen auf T-Rezepten vorgenommen werden?
Apothekenmitarbeiter sind verpflichtet, die Einhaltung der verordnungsfähigen Höchstmengen auf T-Rezepten zu überprüfen. Dies ist nur möglich, wenn diese Dosierungsanweisung auch vorliegt. Diesbezüglich gab es schon Retaxierungen, wenn lediglich „Dj.“ angegeben war. Die AMVV schreibt aber für T-Rezepte keine besonderen Anweisungen vor, weshalb hier an sich nicht retaxiert werden dürfte. Zur Sicherheit sollten Sie daher bei Angaben wie „Dj.“ auf dem Rezept eine entsprechende Dokumentation aufbringen, dass Sie die Höchstmengen beispielsweise anhand des Medikationsplans oder nach Rücksprache mit dem Arzt überprüft haben.
Darf bei Isotretinoinverordnungen ein Verweis auf einen Medikationsplan vorgenommen werden?
Für Isotretinoinverordnungen gilt ähnliches wie bei T-Rezepten – aufgrund der fruchtschädigenden Wirkung muss die verordnungsfähige Höchstmenge überprüft werden. Auch hier muss also die Dosierungsanweisung eindeutig sein beziehungsweise sollte dies nicht der Fall sein, ein Vermerk zur Prüfung auf dem Rezept aufgebracht werden.
Ist bei Rezepturen „Dj.“ erlaubt?
Nein. Apothekenmitarbeiter sind verpflichtet, vor Herstellung einer Rezeptur die Plausibilität zu prüfen und im Nachgang die Dosierungsanweisung auf das Primärpackmittel aufzubringen. Dies ist nur möglich, wenn die detaillierte Dosierungsanweisung vorliegt, und die Apothekenbetriebsordnung schreibt dies auch vor.
Muss bei Artikeln, die direkt an den Arzt abgegeben werden (Sprechstundenbedarf, Rezepturen, Arzneimitteln) eine Dosierungsanweisung vorhanden sein?
Nein, sollten Artikel direkt an den Arzt abgegeben werden, kann eine Dosierungsanweisung entfallen. Dies gilt wohlgemerkt nur dann, wenn die Artikel auch direkt ohne Abgabe an den Patienten zum Arzt gelangen – wenn der Patient das Arzneimittel ausgehändigt bekommt und dieses dann durch den Arzt verabreichen lässt, ist eine Dosierung erforderlich.
Was gilt bei Privatrezepten?
Auch Privatrezepte sind von der AMVV betroffen – somit ist auch hier eine Dosierungsanweisung verpflichtend.
Reicht eine Dosierungsanweisung wie „bei Bedarf“ aus?
Es gab in der Vergangenheit bereits Fälle, in denen vonseiten der Krankenkasse argumentiert wurde, dass eine derartige Dosierungsanweisung vom Patienten missverstanden werden könnte. Während es also keine eindeutige Regelung gibt, die Dosierungsanweisungen wie „bei Bedarf“ verbietet, sollte bestenfalls immer eine Einzel- und Tagesdosis angegeben werden beziehungsweise im Falle von Notfallarzneimitteln der betreffende Fall präzisiert werden. Dies könnte in etwa so erfolgen: „Nitrospray bei Bedarf 1 bis 3 Sprühstöße unter die Zunge“.
Dürfen Apotheken fehlende Dosierungsanweisungen ergänzen?
Ja, Apothekenmitarbeiter dürfen eine fehlende Dosierungsanweisung nach Rücksprache mit dem Arzt oder bei zweifelsfreiem Bekanntsein (etwa nach Abgleichen mit dem Medikationsplan) selbst ergänzen.
2 Kommentare
„Zweifelsfrei“
von Dr House am 13.07.2023 um 9:31 Uhr
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Dj selber ergänzen
von Remon Awad am 12.07.2023 um 21:04 Uhr
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