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E-Rezept und Signatur
Retaxschutz für Apotheken bei abweichenden Arztnamen
Apotheken sollen künftig vor Retaxationen geschützt sein, wenn der Arztname auf dem E-Rezept von jenem in der elektronischen Signatur abweicht. Einen Beschluss, der die Apotheken von der Prüfpflicht entbindet, hat die Gematik bereits am 22. Juni gefasst.
Seit 1. Juli können E-Rezepte auch mithilfe der elektronischen Gesundheitskarte der oder des Versicherten abgerufen werden. Das soll der Einführung neuen Schwung verleihen. Ab Januar 2024 soll die Nutzung überdies zur Pflicht werden. Die Apothekerinnen und Apotheker dürften der Umstellung mit gemischten Gefühlen gegenüberstehen – denn leider bringt das E-Rezept auch neue Retax-Fallen mit sich, auf die sich der Berufsstand erst einstellen muss.
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Zumindest eine Gefahr ist nun offenbar gebannt: Weicht der Arztname im E-Rezept von jenem in der elektronischen Signatur ab, drohen den Apotheken wohl keine Retaxationen mehr. Wie aus einem Frage-Antwort-Katalog des Deutschen Apothekerverbands (DAV; Stand: 30. Juni 2023) hervorgeht, hat die Gesellschafterversammlung der Gematik am 22. Juni den Beschluss gefasst, die Apotheken von der Prüfpflicht befreit.
„In den letzten Monaten wurde vermehrt festgestellt, dass sich trotz Personengleichheit der im Datensatz des E-Rezepts angegebene Name der verschreibenden Person und der Name der verschreibenden Person in der qualifizierten elektronischen Signatur unterscheiden können“, erläutert der DAV dazu. Uneinigkeit habe insbesondere zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem DAV bestanden, wie mit Abweichungen umzugehen ist und ab welchem Grad einer Abweichung eine ungültige Verordnung vorliegt.
Arztname im E-Rezept hat reinen Anzeigewert
„Die Gesellschafter der gematik haben nun einen deutlichen Beschluss gefasst“, heißt es weiter. „Sowohl der Name aus der Verordnung als auch die qualifizierte elektronische Signatur (QeS) sind untrennbar miteinander verbunden.“ Damit werde der Anforderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zur Darstellung des Namens der verschreibenden Person umfassend entsprochen. „Der Name der verordnenden Person im Datensatz des E-Rezeptes erhält den Status eines reinen Anzeigewertes, so dass eine Abweichung zwischen Namen in der Verordnung und Namen in der QES keine Prüfrelevanz hat.“
Wie ein DAV-Sprecher auf Nachfrage der DAZ bestätigt, sei „der Name auf dem HBA führend und eine Namensgleichheit zwischen dem Aussteller und dem Unterzeichner muss nicht mehr bestehen“. Da die Apotheken gemäß Beschluss keiner Prüfpflicht unterliegen, bestehe auch keine Grundlage mehr für entsprechende Retaxationen.
1 Kommentar
Profis am Werk
von Rainer W. am 21.07.2023 um 9:15 Uhr
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