Nicht verfügbare Kinderarzneimittel

Ein weiterer Schritt zu noch flexibleren Austauschmöglichkeiten

Berlin - 18.10.2023, 16:45 Uhr

Morgen steht im Deutschen Bundestag die Abstimmung über das Pflegestudiumstärkungsgesetz an. (Foto: imago images / Political-Moments)

Morgen steht im Deutschen Bundestag die Abstimmung über das Pflegestudiumstärkungsgesetz an. (Foto: imago images / Political-Moments)


Der Gesundheitsausschuss des Bundestags hat am Mittwoch das „Pflegestudiumstärkungsgesetz“ gebilligt – mitsamt zahlreichen Änderungen, von denen eine die Apotheken adressiert: Sie sollen nicht verfügbare dringliche Kinderarzneimittel noch flexibler austauschen können als es derzeit bei anderen Arzneimitteln schon möglich ist.

Am morgigen Donnerstag wird der Deutsche Bundestag das sogenannte Pflegestudiumstärkungsgesetz abschließend beraten und verabschieden. Das Gesetz sieht vor allem vor, dass Pflege-Studierende künftig eine der beruflichen Ausbildung entsprechende Ausbildungsvergütung erhalten. Zudem soll das Pflegestudium als duales Studium ausgestaltet werden – mit einem theoretischen und einem praktischen Ausbildungsanteil. Die praktische Ausbildung soll aus einem Ausgleichsfonds in den Ländern finanziert werden.

Ein voll beladener Omnibus

Der Gesetzentwurf wurde allerdings im Laufe der Zeit erheblich angereichert. Bei der öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages, die Ende September stattfand, lag bereits ein Paket vom 20 Änderungsanträgen vor. Am heutigen Mittwoch billigte die Mehrheit der Ausschussmitglieder (die der Ampelfraktionen) 39 weitere Änderungsanträge – darunter 21 sachfremde. Welche das genau sind, wollte der Ausschuss heute gegenüber der DAZ (noch nicht) sagen.

Einer der 20 ersten Änderungsanträge betraf aber bereits die Apotheken: Er sieht vor, dass diese nicht verfügbare Kinderarzneimittel, die auf der „Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel“ des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stehen, gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen eine wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt austauschen darf.

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Dass eine solche Regelung kommen wird, hatte Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) schon Mitte September angekündigt. Die konkrete Umsetzung, wie sie aus dem Änderungsantrag hervorging, sah die ABDA kritisch – wegen ihres Verweises auf die BfArM-Liste, die immer wieder Änderungen unterzogen sein wird. Ob die Fraktionen dennoch an ihrer Fassung festgehalten haben, wird sich erst heute Abend oder morgen zeigen, wenn die Beschlussempfehlung des Ausschusses veröffentlicht ist. Klar ist nur: Es wird hier eine weitere Nachjustierung am für die Apotheken zentralen § 129 Sozialgesetzbuch V geben.

Weitere Änderungen betreffen eine aktualisierte Kinderkrankengeldregelung nach der Corona-Pandemie, Versorgungsansprüche bei Impfschäden und Regelungen zur häuslichen Krankenpflege.

Ferner wird das Anerkennungsverfahren für Fachkräfte aus dem Ausland vereinfacht. So soll der Verzicht auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung zugunsten einer Kenntnisprüfung ermöglicht werden.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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