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Teil 2: Analyse zu Lauterbachs Plänen
Reformideen zur Stärkung der Apotheken
Statt „Apotheken light“ ohne Apotheker einzuführen, könnten veränderte Regeln für Zweigapotheken möglicherweise an einzelnen Standorten hilfreich sein. Doch insgesamt brauchen die Apotheken vor allem mehr Geld. Über die Rentabilität hinaus bilden das Unternehmensrisiko und die Finanzierung weitere Herausforderungen, besonders angesichts der Hochpreiser. Neue Regeln für Hochpreiser in Verbindung mit einer Stärkung gegenüber den Krankenkassen könnten das Apothekensystem daher zusätzlich stabilisieren. DAZ-Redakteur Dr. Thomas Müller-Bohn macht dazu hier Vorschläge.
Die Pläne, die Gesundheitsminister Lauterbach, beim Deutschen Apothekertag vorgestellt hat, zielen vor allem auf zusätzliche „Apotheken light“. Für die bestehenden Apotheken enthalten sie viele Gefahren, auch wenn der vorangegangene Beitrag einzelne Ansätze gezeigt hat, die konstruktiv weiterentwickelt werden könnten. Die dort im Zusammenhang mit der Vertretungsbefugnis für PTA beschriebene Entwicklung würde das Bild der Apotheken ändern, weil dann kaum noch Apotheker nach außen in Erscheinung treten würden und das volle Leistungsspektrum nur als Ausnahme angeboten würde. Das könnte die Rechtfertigung für das Fremdbesitzverbot untergraben. Auch wenn der Minister dieses Ziel bestreitet, liegt diese Gefahr auf der Hand.
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Im weiteren Verlauf würde möglicherweise sogar der Apothekerberuf insgesamt infrage gestellt. Vermutlich würde später als Reaktion auf die Defizite in „Apotheken light“ ein neuer Beruf geschaffen werden, der die Lücke mit möglichst wenig Aufwand schließt. Das ruft das schon oft befürchtete „Schreckgespenst“ der Fachhochschulausbildung in Erinnerung. Stattdessen wäre die Politik heute besser beraten, neue Pharmaziestudienplätze zu schaffen und die Ausbildung für PTA zu finanzieren. Dazu dürfte eine gemeinsame Initiative von Bund und Ländern notwendig sein.
Zweigapotheken als Alternative
Die hier und im vorangegangenen Beitrag skizzierten Fehlentwicklungen lassen sich auf zwei Ursachen zurückführen. Erstens widerspricht die Idee einer Apotheke ohne Apotheker dem Wesenskern der Apotheke. Der Widersinn ergibt sich schon aus dem Wortlaut. Zweitens entstehen Fehlanreize, wenn Apothekeninhaber selbst entscheiden dürfen, einen Betrieb mit verminderten Anforderungen zu betreiben. Das ist der Schlüssel zur Abwärtsspirale. Dieses Problem entfällt, wenn Ausnahmen nur unter eng begrenzten Voraussetzungen zugelassen werden. Eine solche Regelung existiert bereits für Zweigapotheken gemäß § 16 ApoG, die streng von Filialapotheken gemäß § 4 Abs. 4 und 5 ApoG unterschieden werden müssen. Allerdings bestehen bundesweit nur 11 Zweigapotheken (Stand Ende 2022). Angesichts der zunehmend beklagten Versorgungsschwierigkeiten erscheint dies sehr wenig. Statt das ganze System durch Fehlanreize zu bedrohen, liegt es daher viel näher, die Regeln für Zweigapotheken anzupassen.
Zwei Ansätze bei Zweigapotheken
Dabei müssen zwei Ansätze unterschieden werden, erstens bei der Hürde zur Genehmigung einer Zweigapotheke und zweitens bei der Gestaltung eines solchen Betriebs. Zu erstens: Gemäß § 16 ApoG „kann“ die zuständige Behörde bei einem „Notstand in der Arzneimittelversorgung“ eine Zweigapotheke genehmigen, es besteht also kein Rechtsanspruch. Der Begriff „Notstand“ bedarf einer Auslegung. Gemäß Kommentar zum Apothekengesetz (Kieser, Wesser und Saalfrank zu § 16 ApoG, Rn. 20 bis 22) besteht ein solcher Notstand beispielsweise für Inseln mit einer witterungsabhängigen Verkehrsverbindung. Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts reiche aber als Begründung für eine Zweigapotheke nicht aus, wenn eine Apotheke nicht binnen einer Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist.
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Zu zweitens: Gemäß § 4 Abs. 3 ApBetrO muss eine Zweigapotheke mindestens aus einer Offizin, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen. Die Mindestgröße von 110 Quadratmetern gilt für Zweigapotheken nicht. Das Labor entfällt. Die Rezepturausstattung ist dagegen erforderlich, die Ausgangsstoffe müssen dann in der eigentlichen Apotheke geprüft werden.
Mögliche Anpassungen für Zweigapotheken
Der Gesetzgeber könnte diese Regeln an neue Anforderungen anpassen. Beispielsweise könnten ein Rechtsanspruch und eindeutige Voraussetzungen für die Genehmigung festgelegt werden, die etwas weiter als bisher gehen, beispielsweise eine Mindestentfernung zur nächsten Apotheke. Um Fehlanreize zu vermeiden, müsste § 16 Abs. 4 ApoG erhalten bleiben. Demnach muss die Erlaubnis nach fünf Jahren neu erteilt werden. Wenn sich inzwischen in der Nähe eine Vollapotheke angesiedelt hat, entfällt die Zweigapotheke. Unter solchen weiterhin ziemlich engen Voraussetzungen könnten auch die Ansätze von Lauterbach umgesetzt werden, auf Rezepturen und Notdienste zu verzichten, allerdings nicht auf Inseln. Dies würde der Logik folgen, dass eine Zweigapotheke immer noch besser ist als gar keine Apotheke. Solange keine Rückwirkungen auf andere Apotheken und keine Fehlanreize zur Umwidmung von Apotheken zu befürchten sind, erscheint das für mehr als 11 Standorte plausibel, aber nicht für viele.
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