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AOK Ba-Wü und SVLFG zum E-Rezept
Zwei weitere Kassen versprechen Retaxverzicht
Nach wie vor erreichen die Apotheken fehlerhaft ausgestellte E-Rezepte – so schnell spielt sich der neue Verordnungsweg nicht ein. Der DAV forderte kürzlich eine Retax-Friedenspflicht von allen Kassen bis Ende 2024. In Baden-Württemberg haben dem LAV nun zwei Kassen zugesichert, in bestimmten Fällen auf Beanstandungen zu verzichten.
Fast zwei Millionen E-Rezepte wurden zuletzt an einem Tag in den Apotheken eingelöst – die elektronische Verordnung setzt sich zusehends durch. Doch nach wie vor gibt es zahlreiche Tücken und offene Fragen. Den Apotheken machen unter anderem fehlende oder fehlerhafte Angaben aus den Praxen zu schaffen. Anke Rüdinger, stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbands (DAV) hat daher bereits an die Kassen appelliert, sich den ersten beiden AOKen (Rheinland Hamburg und Nordost) anzuschließen, die schon einen Retaxverzicht signalisiert hatten, wenn auf einem E-Rezept die Berufsbezeichnung fehlt. Aus Rüdingers Sicht sollten alle Kassen mindestens bis Ende dieses Jahres gänzlich auf Retaxationen beim E-Rezept verzichten.
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Noch verhalten sich die Kassen zögerlich. Doch diesen Mittwoch informierten die AOK Baden-Württemberg und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), sie hätten dem Landesapothekerverband Ba-Wü eine Zusicherung gegeben: Bei „fehlenden oder fehlerhaften Angaben, die in die Verordnung einzutragen sind und die als formale Fehler die Arzneimittelsicherheit und Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangieren (z.B. fehlende oder fehlerhafte Berufsbezeichnung)“ wollen sie von Beanstandungen absehen.
Eine Neuausstellung des E-Rezeptes sei in diesen Fällen nicht erforderlich, so die Kassen in einem Statement gegenüber der DAZ. Gleiches gelte bei Rezepten im Entlassmanagement auch für die Muster-16-Verordnungen.
Rahmenvertrag nicht vergessen
Nicht vergessen sollten allerdings alle Kassen, dass der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung bereits folgendes besagt: „Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, (…) wenn es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.“
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