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Hamburger Apothekerverein stellt klar
Papier- und E-Rezepte können nicht getrennt abgerechnet werden
Die vertraglichen Regeln und die praktische Gestaltung der Rezeptabrechnung setzen voraus, dass Apotheken jeweils alle ihre Rezepte auf einem einheitlichen Weg abrechnen. Auch getrennte Verfahren für Papier- und E-Rezepte funktionieren nicht, wie der Hamburger Apothekerverein in einem Rundschreiben verdeutlicht hat.
Die Insolvenz des Rechenzentrums AvP hat vor Jahren zu viel Verunsicherung geführt, die teilweise weiterhin andauert. Der Wunsch, Apotheken vor einer solchen Insolvenz schützen zu wollen, brachte Rückenwind für die Idee, Rezepte direkt mit den Krankenkassen abzurechnen. Seitdem kommt das Thema immer mal wieder ins Gespräch.
Das E-Rezept sorgt dabei für zusätzliche Fantasie. Rechenzentren verweisen dagegen auf ihr umfassendes Leistungspaket rund um die Abrechnung. Doch auch die Direktabrechnung erfordert technische Hilfe bei der Umsetzung. Das Start-Up-Unternehmen Scanacs, das auf diesem Gebiet tätig ist, ging jedoch kürzlich insolvent und hat mittlerweile neuer Geldgeber.
Direktabrechnung ganz oder gar nicht
Eine umfassende Betrachtung, was Apotheken bei der Direktabrechnung beachten müssten und welche weitreichenden Folgen dies hätte, gab es bisher nicht. Doch am Montag hat sich der Hamburger Apothekerverein in einem Rundschreiben an seine Mitglieder dazu geäußert, weil es vermehrt Anfragen zur „Abrechnung von Papier- und E-Rezepten mit gesetzlichen Krankenkassen ohne Einbeziehung von Abrechnungsstellen bzw. Apothekenrechenzentren“ gebe.
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Die wichtigste Konsequenz daraus ist: Es geht nur ganz oder gar nicht. Das ganze System basiert darauf, dass eine Apotheke alle ihre Rezepte auf einem einheitlichen Weg abrechnet. Auch getrennte Wege für Papier- und E-Rezepte sind wegen der gemeinsamen Folgen für beide Rezeptarten vertraglich nicht vorgesehen und in der Praxis nicht umsetzbar. Das System würde damit offenbar viel komplizierter für alle Beteiligten, auch für die Krankenkassen.
Der Hamburger Apothekerverein verweist in seinem Rundschreiben auf die Verpflichtung der Apotheken gemäß § 300 Abs. 1 und 3 SGB V, den Krankenkassen „die nach Maßgabe der nach Absatz 3 Nr. 2 getroffenen ‚Vereinbarungen‘ erforderlichen Abrechnungsdaten zu übermitteln“. Zur Verhandlung über diese Vereinbarungen mit dem GKV-Spitzenverband sei nur der Deutsche Apothekerverband (DAV) als maßgeblicher Spitzenverband berechtigt. Weder Krankenkassen noch Apotheken seien verpflichtet, andere Verträge zu beachten oder zu erfüllen.
Die Apotheken „können“ gemäß § 300 Abs. 1 SGB V ein Rechenzentrum in Anspruch nehmen, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen, aber im Rundschreiben heißt es dazu: „Praktisch unerfüllbar sind diese Verpflichtungen jedoch, wenn ein Teil der Verordnungen ohne und ein anderer Teil der Verordnungen mit Zwischenschaltung eines Apothekenrechenzentrums abgerechnet wird.“
Importquote nur mit allen Rezepten zu berechnen
Dazu verweist der Verband auf die Umsetzung mehrerer vertraglicher Vorgaben. Dies betrifft insbesondere die Importquote, für die ein Einsparziel von zwei Prozent des theoretischen Umsatzes mit Referenzarzneimitteln vorgegeben ist. Die Quote und die erzielte Wirtschaftlichkeitsreserve könnten nur ermittelt werden, wenn alle Rezepte – Papier- und E-Rezepte – an einer Stelle erfasst und in einer Sammelrechnung ausgewiesen werden.
Außerdem verweist der Hamburger Apothekerverein auf das eigene Interesse der Apotheken, den Herstellerabschlag „schnell und vollständig geltend zu machen“ und durch ein entsprechendes Controlling zu prüfen. Denn jede Verzögerung gehe zulasten der Apotheken und erhöhe das Ausfallrisiko.
Nur eine Rechnung vereinbart
Der Liefervertrag sehe zudem vor, dass jede Krankenkasse nur eine Sammelrechnung erhält. Eine Mischung von direkten Abrechnungen und Abrechnungen über ein Rechenzentrum sei nicht vorgesehen. In Zusammenhang mit den Sammelrechnungen seien darüber hinaus Abschlagszahlungen der Krankenkassen vereinbart worden. Doch es bestehe „kein Anspruch auf diese für die Zwischenfinanzierung der Apotheken essentiellen Abschlagszahlungen, wenn der Brutto-Rechnungsbetrag für ein Abrechner-IK 2 Millionen Euro je Kostenträger unterschreitet“. Zu Abschlagszahlungen ohne Sammelrechnungen gebe es hingegen keine Regelung.
Viele Fragen offen
Welche Verzögerungen eine gemischte Abrechnung verursachen würde, sei „noch völlig unklar und rechtlich nicht abschließend bewertet“. Nach den geltenden Verträgen seien die Krankenkassen jedenfalls nicht verpflichtet, gemischte Abrechnungsdaten anzunehmen und auf Doppelabrechnungen zu prüfen. Dass Rezepte nicht doppelt abgerechnet werden dürfen, verstehe sich von selbst. Das würde auch den Tatbestand des Betruges erfüllen, betont der Verein.
Weiter erklärt der Hamburger Apothekerverein, Apotheken wären ohne ein Rechenzentrum „zu allermeist auf Unterstützung durch einen Softwareanbieter angewiesen“. Doch die Frage, ob solche Anbieter, Rechenzentren im Sinne des § 300 SGB V mit den entsprechenden Rechten und Pflichten sein könnten, sei aus Sicht des Vereins noch klärungsbedürftig.
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