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Kennzeichnungsprobleme bei Entlassrezepten
Flickenteppich der Friedenspflichten
Immer mehr Krankenkassen gestehen den Apotheken eine Friedenspflicht im Umgang mit Standortkennzeichen und Betriebsstättennummern bei Entlassrezepten zu. Doch es ist noch immer ein Flickenteppich mit unterschiedlichen Regeln für verschiedene Krankenkassen. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein bot kürzlich einen Überblick.
Entlassrezepte sollen die Versorgung an der Schnittstelle zwischen dem stationären und ambulanten System vereinfachen, haben sich aber zu einer großen bürokratischen Herausforderung entwickelt. Dies ergibt sich besonders aus den widersprüchlichen Regelungen zu den Kennzeichen der ausstellenden Institutionen. Dies ist inzwischen zu einem Verhandlungsthema geworden, und viele Krankenkassen gewähren Friedenspflichten. Innerhalb dieser Fristen wollen einzelne Krankenkassen auf Retaxationen wegen der Kennzeichnung der ausstellenden Institutionen verzichten.
In einem Rundschreiben vom 28. März gibt der Apothekerverband Schleswig-Holstein einen Überblick über die dazu bestehenden Friedenspflichten. Demnach ist es im März gelungen, mit weiteren Krankenkassen eine Friedenspflicht zu vereinbaren.
Friedenspflichten bis Ende Juni
Gemäß den Angaben des Apothekerverbands Schleswig-Holstein besteht eine solche Friedenspflicht bis zum 30. Juni 2024 für die folgenden Krankenkassen:
- AOK Bayern, Bremen/Bremerhaven, Niedersachsen, NordWest, Plus, Rheinland/Hamburg und Sachsen-Anhalt,
- IKK - Die Innovationskasse, IKK Brandenburg und Berlin, IKK classic,
- Knappschaft und
- Landwirtschaftliche Krankenkasse (SVLFG).
Friedenspflichten bis Jahresende
Außerdem besteht demnach eine solche Friedenspflicht bis zum 31. Dezember 2024 für die folgenden Krankenkassen:
- AOK Rheinland-Pfalz/Saarland,
- Barmer,
- DAK,
- HEK,
- hkk,
- IKK Südwest und
- Techniker Krankenkasse.
Retaxverzicht nur bei Kennzeichen-Problemen
Im Rahmen dieser Friedenspflichten werde bei folgenden Konstellationen von einer Retaxation abgesehen:
- bei fehlerhaftem Kennzeichen (im Statusfeld fehlt an der letzten Stelle die „04“ bzw. „14“),
- bei fehlerhaftem Standortkennzeichen bzw. fehlerhafter Betriebsstättennummer im Personalienfeld,
- bei fehlender Übereinstimmung von Standortkennzeichen oder Betriebsstättennummer im Personalienfeld und in der Codierzeile.
Die übrigen Regelungen, beispielsweise zur Belieferungsfrist und zu den Packungsgrößen, seien jedoch weiterhin zu beachten. Weiter heißt es im Verbandsrundschreiben, der BKK Landesverband – gemeint ist hier offenbar der Landesverband in Schleswig-Holstein – habe mitgeteilt, dass er der Friedenspflicht für Papierrezepte aufgrund eines fehlenden Mandats der einzelnen Betriebskrankenkassen nicht folgen werde. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein folgert, damit bleibe es bei den Betriebskrankenkassen bei der empfohlenen Privatliquidation.
Für manche Fälle wird Privatliquidation empfohlen
Für die in den obigen Aufzählungen nicht genannten Krankenkassen empfiehlt der Apothekerverband Schleswig-Holstein eine Privatliquidation, wenn die Codierzeile mit „77“ beginnt. Außerdem ist einer Tabelle in dem Rundschreiben folgende Konstellation zu entnehmen: Wenn bei einer oben nicht genannten Krankenkasse die Codierzeile mit „75“ beginnt und die Betriebsstättennummer im Personalienfeld mit einer anderen Kennzahl beginnt (z. B. „77“, „22“ oder „01“) könne nach Änderung der Betriebsstättennummer im Personalienfeld auf die Betriebsstättennumer aus der Codierzeile zulasten der GKV abgerechnet werden.
2 Kommentare
Einseitigkeit der Friedenspflicht
von Dr. House am 03.04.2024 um 11:48 Uhr
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AW: Einseitigkeit der Friedenspflicht
von Krug am 03.04.2024 um 22:46 Uhr
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