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Bis Ende Juni müssen Apotheken ihre KIM-Adresse an den Nacht- und Notdienstfonds gemeldet haben – ohne diesen Nachweis, wird die TI-Pauschale gekürzt. Ab 1. Juni können die Apotheken im NNF-Portal prüfen, ob die Meldung korrekt verlaufen ist.
Bis Ende Juni müssen Apotheken ihre KIM-Adresse an den Nacht- und Notdienstfonds gemeldet haben – ohne diesen Nachweis, wird die TI-Pauschale gekürzt. Ab 1. Juni können die Apotheken im NNF-Portal prüfen, ob die Meldung korrekt verlaufen ist.
Wie der Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbands (NNF) mitteilt, können Vor-Ort-Apotheken ab dem 1. Juni 2024 im Portal des NNF unter „TI-Nachweise“ kontrollieren, ob ihre KIM-Adresse korrekt an den NNF übermittelt wurde.
Der NNF, die Netzgesellschaft Deutscher Apotheker (NGDA) und der Bundesverband Deutscher Apotheken-Softwarehäuser (ADAS) hatten ein digitales Meldeverfahren geschaffen, um KIM-Adressen direkt aus dem Warenwirtschaftssystem an den NNF zu melden. Diese automatische Übertragung funktioniert laut NNF reibungslos.
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Für Apotheken, die ihre KIM-Adresse über die Gedisa bezogen haben, meldet die Gedisa diese ebenfalls nach Freigabe der Apotheke automatisch an den NNF. Apotheken, die ihre KIM-Adresse weder über ihr Softwarehaus noch über die Gedisa bezogen haben, müssen im Juni 2024 ihre Adresse manuell im NNF-Portal eingeben.
Wie der NNF betont, ist die Kontrolle nötig, weil der NNF die monatlichen TI-Pauschalen nur ohne Kürzungen festsetzen kann, wenn die erforderlichen TI-Nachweise für das jeweilige Abrechnungsquartal vorliegen. Das Bundesgesundheitsministerium hatte am 27. Juni 2023 festgelegt, dass zum 1. April 2024 auch die Offizinen über eine KIM-Anwendung verfügen müssen. Diese muss bis zum 30. Juni 2024 an den NNF gemeldet werden. Fehlt der Nachweis muss der NNF die Pauschalen kürzen.
1 Kommentar
Kontrolle
von KFM am 17.05.2024 um 11:02 Uhr
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