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Referentenentwurf für das Apotheken-Reformgesetz
Das sind die Pläne für Filial- und Zweigapotheken
Es soll einfacher werden, Filialapotheken zu gründen. Auch die personellen Vorschriften im Filialverbund sollen gelockert werden. Die Apothekerschaft alarmiert dabei vor allem, dass es künftig möglich sein soll, eine Apotheke auch ohne Approbierte vor Ort offenzuhalten. Zudem plant der Bundesgesundheitsminister, die Gründung von Zweigapotheken leichter zu machen. Wie genau stellt er sich das vor?
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) will das flächendeckende Apothekennetz erhalten, auch im ländlichen Raum. Deshalb soll nicht nur die Vergütung verändert werden, sondern auch die strukturellen Anforderungen an die Apotheken. So soll unter anderem der Einsatz von Fachkräften flexibilisiert werden. Diese Beweggründe nennt der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für das Apotheken-Reformgesetz – auch um die Pläne zu Apothekenfilialen und Zweigapotheken zu erläutern.
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Der Entwurf stellt zunächst im Allgemeinen fest, dass die zahlreichen Vorgaben, die Apotheken einhalten müssen, weiterhin notwendig seien, „soweit sie insbesondere der Sicherheit der Patientinnen und Patienten dienen“. Sie verursachten aber auch Bürokratie und Kosten und seien daher hinsichtlich ihrer Aktualität zu überprüfen.
Bis zu drei Autostunden zwischen den Filialen
Mit Blick auf Filial- und Zweigapotheken will das BMG vieles erleichtern. Zunächst soll schon die Gründung von Filialen vereinfacht werden: Es wird künftig nicht mehr nötig sein, dass die Apotheken des Filialverbundes innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt bzw. in benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen. Vielmehr haben sie in einer Entfernung zueinander liegen, die dem Inhaber der Betriebserlaubnis „innerhalb einer angemessenen Zeitspanne die Wahrnehmung seiner persönlichen Verantwortung erlaubt.“
Damit werde die Chance geschaffen, in anderen weniger gut versorgten Gebieten eine weitere Apotheke neben der Hauptapotheke zu führen und so eine Arzneimittelversorgung zu gewährleisten, heißt es in der Begründung. Dort ist auch zu lesen, was sich das BMG unter einer angemessenen Zeitspanne vorstellt: Realistisch erscheine eine PKW-Fahrtdauer von bis zu drei Stunden zwischen den Filialstandorten.
Filialverbund: Definition und Erleichterungen
Ein neu gefasster § 2 Abs. 5 Apothekengesetz führt zudem den Begriff des Filialverbunds ein. In diesem Verbund, der aus der Hauptapotheke, den zugehörigen höchstens drei Filialapotheken und höchstens zwei Zweigapotheken besteht, können bestimmte Apothekentätigkeiten von einer der Apotheken im Verbund für die anderen Apotheken durchgeführt werden. „Das verbessert die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung“, so das BMG.
Konkreter wird dann die Apothekenbetriebsordnung im Fall der Identitätsfeststellung von Arzneimitteln. Diese kann im Filialverbund künftig zentral erfolgen, sofern das Behältnis mit einer Kennzeichnung über die durchgeführte Identitätsprüfung versehen ist und von einer prüfenden Apotheke des Filialverbunds versiegelt wird, sodass eine Öffnung ersichtlich wäre.
PTA und Video-Beratung
Zudem soll es in einem Filialverbund möglich sein, dass die Apotheke auch dann öffnen kann, wenn keine Apothekerin oder kein Apotheker anwesend ist. Dann muss aber eine erfahrene PTA zugegen sein (für die es einer Beaufsichtigung nach § 3 Abs. 5b ApBetrO nicht bedarf) und ein*e Apotheker*in des Filialverbunds muss zur Beratung und Rücksprache mittels „Telepharmazie“ zur Verfügung stehen. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Apothekenleiterin bzw. der Apothekenleiter mindestens an acht Stunden in der Woche persönlich in der Apotheke anwesend ist.
Persönliche Führung oder geteilte Verantwortung
Weiterhin wird es Apothekeninhaberinnen und -inhabern ermöglicht, die Leitung von Filial- und Zweigapotheken selbst wahrzunehmen und keine Verantwortlichen zu benennen. Auch dies könne helfen, „eine bessere wirtschaftliche Basis durch Kosteneinsparungen zu erreichen und durch die Flexibilisierung Fachkräfte effizienter einzusetzen“.
Wenn Apothekeninhaber*innen für eine Filial- oder Zweigapotheke eine Apothekenleiterin oder einen Apothekenleiter benennen, wird es zudem künftig möglich sein, die Leitung auf zwei Approbierte aufzuteilen. „Dies erhöht die Attraktivität dieser Positionen, indem diese auch für in Teilzeit arbeitende Personen eröffnet werden, und wirkt somit einem Fachkräftemangel entgegen“, verspricht die Begründung. Die Tätigkeitsbereiche können untereinander aufgeteilt werden.
Zweigapotheken als neue Versorgungsform
Ganz neu gefasst wird die Regelung zu Zweigapotheken (§ 16 ApoG). Im Jahr 2023 gab es zehn solcher Apotheken, die für den Fall eines Notstands in der Arzneimittelversorgung vorgesehen sind. Künftig stellen Zweigapotheken nicht mehr auf einen Notstand, sondern eine „eingeschränkte“ Versorgung ab. In solchen Orten sollen Zweigapotheken einfacher gegründet werden – als eigene Versorgungsform. Das BMG geht von etwa 100 solcher Neugründungen aus. Soweit alle Voraussetzungen vorliegen (Betriebserlaubnis, Räume), sollen Antragstellende einen Anspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis haben – bislang steht dies im Ermessen der zuständigen Behörde. Für mehr Planungssicherheit soll die Erlaubnis statt fünf künftig zehn Jahre gelten. Diese Zweigapotheken behindern auch den Filialverbund nicht: Es können stets auch bis zu zwei Zweigapotheken eröffnet werden.
Rezepturarbeitsplatz kann entfallen
Dafür werden an die Räumlichkeiten der Zweigapotheken die Anforderungen etwas erhöht – jedenfalls, wenn es nötig ist. Bislang muss eine Zweigapotheke mindestens aus einer Offizin, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen. Ein Rezepturarbeitsplatz ist nicht vorgesehen. Weitere Räume und Geräte sollen auch künftig nur dann erforderlich sein, soweit in der Zweigapotheke entsprechende Tätigkeiten durchgeführt werden. Wenn in der Zweigapotheke keine Rezeptur- und Defekturarzneimittel hergestellt werden, sondern diese im Filialverbund bezogen werden, müssen die entsprechenden Arbeitsplätze auch nicht vorhanden sein. Es bleibt auch in diesem Fall beim Kontrahierungszwang der Zweigapotheke für Rezepturarzneimittel. Das Arzneimittel ist dann unverzüglich durch eine andere Apotheke im Filialverbund herzustellen und per Botendienst der Apotheke an den Patienten zu liefern. Eine weitere Erleichterung für Zweigapotheken ist bei den Öffnungszeiten angedacht: Sie sollen montags bis sonnabends zur Dienstbereitschaft für eine Dauer von vier Stunden während der ortsüblichen Geschäftszeiten verpflichtet sein.
3 Kommentare
EYMJOTtv
von jTxHOWPCGN am 19.06.2024 um 21:20 Uhr
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Filialen ohne Apotheker
von Scheuerer am 18.06.2024 um 14:14 Uhr
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weitere Apothekenvernichtung
von Mochael Weigand am 14.06.2024 um 8:43 Uhr
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