Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

In Österreich Arzneimittelverordnungen durch Pflegekräfte möglich

15.07.2024, 12:15 Uhr

(Foto: IMAGO / CHROMORANGE)

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Im Nachbarland Österreich bekommen diplomierte Pflegekräfte weitere Kompetenzen. So sollen sie künftig eigenständig bestimmte Arzneimittel verordnen dürfen. Welche genau, soll mittels einer Liste festgelegt werden.

In Österreich wurde in den vergangenen Jahren die Pflegeausbildung akademisiert, zudem wurden nach und nach die Kompetenzen der diplomierten Pflegekräfte ausgeweitet. So darf Gesundheits- und Krankenpflegepersonal seit dem vergangenen Jahr Erstbegutachtungen zur Einstufung beim Pflegegeld vornehmen. Außerdem können Medizinprodukte eigenständig verordnet werden. 

Mit einer Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes sollen nun weitere Befugnisse dazukommen. Laut einer Mitteilung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von Anfang Juli können Pflegekräfte dann auch bestimmte Arzneimittel verordnen. Das soll Patient*innen Arztbesuche ersparen. 

Eine Liste von Arzneimitteln, die eigenständig vom Pflegepersonal verschrieben werden darf, wird vom zuständigen Minister festgelegt. „Diplomierte Pflegekräfte wissen bei vielen alltäglichen Medikamenten sehr gut, was Pflegebedürftige benötigen. Sie mussten ein Rezept bisher trotzdem immer beim Arzt anfordern. Verschreibungen, für die eine ärztliche Untersuchung erforderlich ist, bleiben selbstverständlich auch weiterhin Ärzt:innen vorbehalten“, wird Gesundheitsminister Johannes Rauch in der Mitteilung zitiert.

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Außerdem sind bislang im Gesetz alle Tätigkeiten, die Pflegekräfte durchführen dürfen, einzeln aufgeführt. Das heißt, alles, was nicht ausdrücklich in der Aufzählung gelistet ist, darf nicht ausgeführt werden, auch wenn es die Ausbildung möglicherweise abdeckt. Mit der Novelle können Pflegekräfte alle ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeiten ausüben, die nicht Ärzt:innen vorbehalten sind. Dies führe zu einer dynamischeren Arbeitsweise, da nicht bei jedem Schritt geprüft werden müsse, ob er in der gesetzlichen Aufzählung enthalten ist, heißt es. 

Bereits in vielen Ländern Standard

Österreich setzt damit etwas um, was in anderen europäischen Ländern schon praktiziert wird. So durften 2019 in 13 europäischen Ländern Pflegekräfte Arzneimittel verschreiben. Die Befugnisse reichen von der Erlaubnis, mit einer bestimmten Zusatzqualifikation nahezu alle Arzneimittel zu verschreiben, wie in den Niederlanden, Irland und Großbritannien, bis hin nur zu bestimmten Arzneimitteln. Letzteres ist in Zypern, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Norwegen, Polen, Spanien, Schweden und Frankreich der Fall. All diese Länder schreiben Minimalanforderungen fest, zudem ist bei der Mehrheit irgendeine Art der ärztlichen Aufsicht vorgegeben. 

In Deutschland ist die Verschreibung von Arzneimitteln Human-, Tier- und Zahnmediziner*innen vorbehalten. Eine gewisse Ausnahme stellen die Hebammen dar, die bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung anwenden dürfen. 


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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