Ringen um die Berufung
Das Gericht war sich so sicher, dass es nicht einmal die Berufung zuließ. Doch die Kläger blieben hartnäckig – auch wenn dabei viel Zeit ins Land ging. Ihre Rechtsvertreter beantragten letztlich erfolgreich die Zulassung der Berufung – und am gestrigen Donnerstag, also fast drei Jahre nach dem erstinstanzlichen Urteil verhandelte der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts – und fällte auch gleich sein Urteil (Az: 6 A 522/21).
Zweite Instanz hebt Behördenbescheide auf
Die schriftlichen Gründe liegen noch nicht vor. Doch die Entscheidung an sich steht: Das Oberverwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide der Landesdirektion, die den Apothekern jeweils die Erlaubnis für den Betrieb der OHG-Filiale versagten, aufgehoben. Zudem hat es festgestellt, dass der Erteilung der beantragten Erlaubnisse – einschließlich der gemeinsam als OHG geführten Filialapotheke – nicht entgegensteht, dass die Kläger ihre weiteren in Leipzig gelegenen Apotheken als Einzelkaufleute betreiben.
Die genaue Begründung bleibt abzuwarten. Wie Rechtsanwalt Fabian Virkus von der Leipziger Niederlassung der Treuhand Hannover auf Nachfrage der DAZ berichtete, ging es in der rund zweistündigen Verhandlung vor allem darum, wie der Begriff „Apotheke“ in § 8 ApoG auszulegen ist. Muss es die Hauptapotheke sein? Oder ist dieser ein Oberbegriff für jede Vollsortimentsapotheke in eigener Verantwortung, egal ob Haupt- oder Filialapotheke? Das Gericht hat sich offenbar überzeugen lassen, dass hier der Oberbegriff gemeint ist, mit der Folge, dass auch Filialen als OHG betrieben werden dürfen – und diese OHG aus Apothekern besteht, die ansonsten eine (oder mehrere) Apotheken als Einzelkaufleute betreiben.
Für Virkus ist klar, dass von solchen Konstruktionen keine eine größere Gefahr ausgeht als von den bisher üblichen. Es bleibe bei der inhabergeführten Apotheke – nur die Lasten und die Haftung würden geteilt. Für den Anwalt ist es den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums für „Light“-Apotheken klar vorzuziehen, wenn Apotheker eine ansonsten geschlossene Betriebsstätte einer gemeinsamen OHG mit geteilter Haftung übernehmen können.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht zugelassen. Ob die Behörde dieses Rechtsmittel wirklich einlegen will, bleibt abzuwarten.
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