Ab 1. September 2024

Beschaffungskosten bei der Grippeimpfung separat ausweisen

09.08.2024, 16:30 Uhr

Grippe- und Coronaimpfungen in Apotheken sind mittlerweile Regelleistung. (Foto: MAGO / Michael Gstettenbauer)

Grippe- und Coronaimpfungen in Apotheken sind mittlerweile Regelleistung. (Foto: MAGO / Michael Gstettenbauer)


Schutzimpfungen gegen Influenza in Apotheken sind mittlerweile Teil der Regelversorgung. Der Deutsche Apothekerverband hat nun seine Handlungsempfehlungen zur Abrechnung aktualisiert. Neu ist, neben der geänderten Vergütung, dass ab dem 1. September die Beschaffungskosten separat auszuweisen sind. Hintergrund ist die Umsatzsteuerbefreiung. 

Der Vertrag über die Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken, den der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV, geschlossen haben, steht in weiten Teilen schon eine ganze Weile. Allerdings konnten sich die beiden Parteien nicht auf eine Vergütung einigen. Und so musste zum wiederholten Male die Schiedsstelle ran. Diese hat Ende April eine Vergütung festgelegt. Seit 1. Juli ist der entsprechend angepasste Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen in Apotheken in Kraft.

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Der Deutsche Apothekerverband hat nun seinen Leitfaden zur Abrechnung der Gegebenheiten des neuen Vertrags angepasst.

Somit erhalten die Apotheken folgende Vergütung:

Für die Durchführung und Dokumentation:

  • bis zum 31. Dezember 2024: 10,00 Euro.
  • ab dem 1. Januar 2025: 10,40 Euro.

Zusätzlich gibt es als Aufwandsentschädigung für Nebenleistungen (insbesondere für Verbrauchsmaterialien und zur Abdeckung des Verwurfsrisikos) erhält die Apotheke überdies

  • in der Saison 2024/25 (bis zum 31. März 2025): 1,40 Euro.
  • ab dem 1. April 2025: 0,70 Euro.

Hintergrund der wieder sinkenden Verwurfspauschale ist nach Information des DAV, dass es ab der kommenden Impfsaison möglich sein wird, unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots auch Impfstoffe aus Einzelpackungen zu beziehen (§ 2 Abs. 6 Satz 2 des Vertrags).

Dazu kommt dann noch 1 Euro für die Beschaffung der Impfstoffe und der Einkaufspreis des Impfstoffs laut SOK-Verzeichnis Impfstoff für die Saison 2024/2025.

Vergütung umsatzsteuerfrei

Für die gesamte Vergütung der Grippeschutzimpfungen durch Apotheken fällt laut DAV keine Umsatzsteuer an, weil die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 lit. a Satz 1 UstG anwendbar sei. Für den Fall, dass das Bundesministerium der Finanzen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine Umsatzsteuerpflicht feststelle, werden die Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes den ausstehenden Umsatzsteueranteil gegenüber den betroffenen Apotheken begleichen, verspricht der DAV. Wie das konkret ablaufen soll, darüber wollen sich GKV-Spitzenverband und DAV dann gegebenenfalls abstimmen.

Neu ab 1. September: SOK für Beschaffungskosten

Für jede verabreichte Impfung muss die Apotheke einen Sonderbeleg bedrucken. Dieser wird mit dem „normalen“ Rezeptgut beim Rechenzentrum eingereicht. Spätestens einen Monat nach der Impfung soll die Abrechnung erfolgen. Ab dem Abgabedatum 1. April 2025 erfolgt die Abrechnung ausschließlich elektronisch.

Neu ist, dass ab 1. September neben den Sonderkennzeichen (SOK) für Impfleistung, Nebenleistung und Impfstoff auch die Beschaffungskosten separat per Sonderkennzeichen ausgewiesen werden müssen. Das ist laut DAV notwendig, um die Umsatzsteuerfreiheit kenntlich zu machen.

Somit gibt es also künftig vier Zeilen auf dem Sonderbeleg:

  • Impfleistung und Dokumentation
  • Nebenleistung
  • Impfstoff
  • Beschaffungskosten

Der DAV weist darauf hin, dass das SOK für die Beschaffungskosten dabei in der vierten Zeile stehen soll. Falls diese fehlt oder nicht lesbar ist, soll der Betrag im Feld „Gesamt-Brutto“ um die Beschaffungskosten erhöht werden. Diese Anforderungen werden die Apothekensoftwarehäuser umsetzen, verspricht der DAV. Eine händische Ergänzung durch die Apotheke sei nicht erforderlich. Falls erforderlich, werde bei der Abrechnung das Sonderkennzeichen 18774512 als letzte Zeile bei der Datenlieferung durch die Apothekenrechenzentren ergänzt, sodass die Abrechnung gegenüber der Krankenkasse in jedem Fall korrekt erfolge.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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