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Seit 1. Juli 2024 in Kraft
Neuer Vertrag zu Schutzimpfungen steht
Bereits Ende April hatte die Schiedsstelle entschieden, wie Grippeschutzimpfungen in der Apotheke ab der kommenden Saison vergütet werden. Jetzt liegt der entsprechend angepasste Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen vor – er ist am 1. Juli in Kraft getreten.
Die Schiedsstelle, die entscheidet, wenn sich Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband nicht einig werden können, hatte am 22. April einen Beschluss zur umstrittenen Vergütung von in Apotheken durchgeführten Grippeschutzimpfungen gefasst. Anfang Mai wurde bekannt, was die Apotheken ab der kommenden Saison abrechnen dürfen. Nunmehr liegt auch der komplett angepasste Vertrag zwischen DAV und GKV-Spitzenverband vor, in den die Entscheidung der Schiedsstelle eingearbeitet ist.
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Für jede im Rahmen des Vertrages erfolgte Grippeschutzimpfung gilt folgende Vergütungsregelung:
Für die Durchführung und Dokumentation gibt es
- bis zum 31. Dezember 2024: 10,00 Euro.
- ab dem 1. Januar 2025: 10,40 Euro.
Zusätzlich gibt es als Aufwandsentschädigung für Nebenleistungen (insbesondere für Verbrauchsmaterialien) einen Betrag von 0,40 Euro.
Zur Abdeckung des Verwurfsrisikos erhält die Apotheke überdies
- in der Saison 2024/25 (bis zum 31. März 2025): 1,00 Euro.
- ab dem 1. April 2025: 0,30 Euro.
Hintergrund der wieder sinkenden Verwurfspauschale ist nach Information des DAV, dass es ab der kommenden Impfsaison möglich sein wird, unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots auch Impfstoffe aus Einzelpackungen zu beziehen (§ 2 Abs. 6 Satz 2 des Vertrags).
Zu dieser aus drei Komponenten bestehenden Vergütung kommt dann noch 1 Euro je Einzeldosis für die Beschaffung der Grippeimpfstoffe sowie die Umsatzsteuer hinzu (§ 132e Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Neue Verhandlung für die Saison 2026/2027
Ab der Impfsaison 2026/2027 wird die Vergütung dann in jährlichem Turnus neu verhandelt. Kommt keine Vereinbarung zustande, entscheidet erneut die Schiedsstelle.
Der aktuelle Vertrag, wie er zum 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist, kann bezüglich der Grippeschutzimpfungen von jedem Vertragspartner weiterhin mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. März schriftlich gekündigt werden. Zum 31. März 2024 war dies erstmals möglich und auch geschehen. Wird gekündigt, muss ebenfalls neu verhandelt werden und im Zweifel die Schiedsstelle angerufen werden.
Neue Verhandlungen stehen im kommenden Jahr ohnehin wieder an: Im Zuge der Apothekenreform sollen Apotheken auch weitere Impfungen mit Totimpfstoffen anbieten können – auch hier müssen dann Details zu Abrechnung und Vergütung vereinbart werden.
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