DAV-Rezeptursommer 2024

Rezeptur auf E-Rezept: Was ist zu beachten?

Stuttgart - 29.08.2024, 16:45 Uhr

Freitextverordnungen beim E-Rezept: Welche Schwierigkeiten bringt dies für die Rezeptur-herstellende Apotheke? Das erklärt Apothekerin Beate Riek beim DAV-Rezeptursommer 2024. (Foto: IMAGO / Jochen Tack)

Freitextverordnungen beim E-Rezept: Welche Schwierigkeiten bringt dies für die Rezeptur-herstellende Apotheke? Das erklärt Apothekerin Beate Riek beim DAV-Rezeptursommer 2024. (Foto: IMAGO / Jochen Tack)


Die Regeln der Rezepturpreisbildung haben sich nicht geändert, jedoch der Weg, auf welchem Apotheker:innen und PTA die meisten Rezepturverordnungen erhalten – als E-Rezept. Wo müssen Sie aufpassen, damit auch die Krankenkassen bei der Abrechnung zufrieden sind?

Der ABDA zufolge haben Apotheken im Jahr 2022 insgesamt 12,4 Millionen Rezepturen zulasten der GKV abgerechnet (ohne Privatverordnungen oder OTC-Rezepturen). Davon entfielen 31 Prozent auf Parenteralia (inklusive Zytostatika), 25 Prozent auf Substitutions-Rezepturen und 44 Prozent auf die „sonstigen“ Rezepturen (inklusive BtM und Cannabis). Das waren überwiegend dermale Verordnungen, aber auch Kapseln, Säfte, Zäpfchen.

Welche Rezepturen noch nicht als E-Rezept gehen

Seit Anfang 2024 besteht die E-Rezeptpflicht, dazu gehören auch Rezepturen – allerdings kommen deswegen nicht alle Rezepturverordnungen als „E“ daher. Denn aktuell unzulässig sind E-Rezepte für BtM-Rezepturen, Rezepturen für den Sprechstundenbedarf und Rezepturen, die zulasten der „sonstigen Kostenträger“ verordnet werden, z. B. zulasten der Sozialhilfe, Bundespolizei oder Bundeswehr.

Die Fallstricke bei Freitext-Verordnungen

Grundsätzlich haben Ärzte zwei technische Vorlagen, um Rezepturen als E-Rezept zu verordnen: das Verordnungsprofil „Rezeptur“ oder über „Freitext“. Die meisten Ärzt:innen nutzen Apothekerin Beate Riek zufolge derzeit den Freitext – und das birgt Fallstricke. Welche Schwierigkeiten dies für die Rezeptur-herstellende Apotheke bringt, erklärt die Apothekerin beim diesjährigen DAV-Rezeptursommer 2024. Beate Riek ist beim Deutschen Apotheker Verlag im Bereich „Software“ aktiv und beschäftigt sich derzeit täglich mit Fragen um die Rezepturtaxation sowie der Erstellung von Abgabedatensätzen zur Abrechnung.

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Weiteren Fragen, denen Beate Riek auf den Grund geht, sind: Wie bekommen Sie eigentlich die Taxation in die eRezept-Abrechnung? Für die Taxation benötigen Apotheker:innen und PTA sowohl Packungsdaten (ABDATA) als auch Informationen aus der Herstelldokumentation, wie die tatsächlich eingesetzten Stoffmengen (z. B. wenn ein Korrekturfaktor beim Wirkstoff dazukommt). Damit ist wichtig, dass Apotheker und PTA die Rezeptur auch erst nach der Dokumentation taxieren. Praktisch sind für diese Fälle Programme, die Dokumentation und Taxation kombinieren. Was muss am Ende in den Abgabedatensatz? Und wie gehen Sie mit einem E-Rezept um, auf dem der Arzt oder die Ärztin „2 x 100 ml Lösung Ibuprofen-Saft 20 mg/ml“ verordnet hat? Dürfen Sie zwei Rezepturen à 100 ml abrechnen? Was können Sie eigenmächtig ändern? Was machen Sie bei Änderungen der Zusammensetzung, z. B. bei Ergänzung eines Anreibemittels?

Beate Rieks Vortrag ist bereits online, und Sie können diesen noch bis zum 30. September 2024 anschauen und anhören. Das Handout, damit Sie auch in der Apotheke schnell etwas nachschlagen können, steht zum Download bereit. Insgesamt besteht der DAV-Rezeptursommer 2024 aus sechs BAK-zertifizierten Vorträgen, sodass Sie sechs Fortbildungspunkte sammeln können. Als DAZ-Abonnent:in oder PTAheute-Clubmitglied können Sie die Fortbildung zum vergünstigten Abonnentenpreis (128 Euro inkl. USt.) buchen.


Celine Bichay, Apothekerin, Redakteurin DAZ
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Rezeptur

von Gregor Nelles am 30.08.2024 um 11:04 Uhr

Wei unklaren vor Ordnungen und bei Hinweisen auf Missbrauch, kann die Herstellung von Rezepturen abgelehnt werden.
Zur Zeit ist unklar, wie die Rezepturen von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Deshalb besteht eine grundsätzliche Unklarheit, und eigentlich dürfen die Rezepturen dann gar nicht hergestellt werden. 2. Es liegt auch ein Missbrauch vor, da die Krankenkassen die Apothekenmiss brauchen, und der Bevölkerung vor spiegeln, dass alles in Ordnung sei.
Es ist aber nichts in Ordnung und die Verträge mit den Kassen sind außer Kraft und gekündigt. Deshalb brauchen wir auch keine Ford und Weiterbildung in Bezug auf die Rezepturherstellung, bevor nicht die Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen sichergestellt ist..
Meine dringende Empfehlung ist sich nicht um die korrekte Herstellung der Rezepturen E-Rezept zu konzentrieren , sondern zunächst einmal eine vertragliche Grundlage zu schaffen , damit Rezepturen wieder voll umfänglich ohne Relaxation s gefahr hergestellt werden können . Mit freundlichen Grüßen Gregor Nelles

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