Reicht ein Verdacht?
Zudem gibt die Krankenkasse als Retaxgrund auch nur eine Vermutung an – ein nachweislicher Fehler wird also gar nicht beanstandet, und dafür soll die Apotheke die Versorgung jetzt aus eigener Tasche bezahlen? Das ist mehr als zweifelhaft – der Versicherte ist, wie vom Arzt gewünscht, auf zwei ordnungsgemäß ausgestellte und in der Apotheke vorgelegte Rezepte mit dem Arzneimittel versorgt worden.
Wäre im Beratungsgespräch aufgefallen, dass nun zweimal kurz hintereinander das gleiche Arzneimittel abgegeben werden soll, hätte die Apotheke sicherlich nach den Hintergründen gefragt. Aber wie eingangs erwähnt, wäre dies ja nur möglich gewesen, wenn ein Kundenkonto hinterlegt wäre, zufällig dieselbe Person wie beim ersten Vorgang bedient hätte oder wenn der Versicherte beim Entgegennehmen des Arzneimittels Erstaunen gezeigt hätte, schon wieder das gleiche Präparat erhalten zu haben. Dass generell auf potenzielle Doppelverordnungen geprüft werden muss, kann nicht von Apotheken verlangt werden – weder bei Papier- noch bei E-Rezepten und auch nicht, wenn die Kombination aus beiden vorkommt.
1 Kommentar
vermutete Doppelabrechnung
von Dörthe Koryciak am 25.09.2024 um 17:42 Uhr
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