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Gesundheitsausschuss Bundesrat
Bringt das Gesundes-Herz-Gesetz etwas?
Bislang hat das Gesundes-Herz-Gesetz von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) wenig Freunde gefunden, auch die ABDA hatte einiges an ihm auszusetzen. Nun äußert sich der Gesundheitsausschuss des Bundesrats: Er bezweifelt, dass das Gesetz irgendetwas nutzen wird.
Ein beklagenswerter Zustand herrscht in Deutschland, sagte Bundegesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) nach der Kabinettssitzung, in der das Gesundes-Herz-Gesetz (GHG) abgesegnet wurde: Hohe Pro-Kopf-Ausgaben für Gesundheit und doch ist die Lebenserwartung im internationalen Vergleich gering. Ein Grund: Herz-Kreislauf-Erkrankungen werden nicht früh genug erkannt.
Das will er mit seinem Gesetz ändern und unter anderem Apotheken stärker bei Prävention und Beratung miteinbeziehen, beispielsweise durch neue pharmazeutische Dienstleistungen (pDL). Die ABDA steht dem aufgeschlossen gegenüber – pocht aber auf eine insgesamt bessere Vergütung der Apotheken, um die neuen Aufgaben auch stemmen zu können. Überhaupt fand das Gesetz bislang wenig Freunde.
In der vergangenen Woche beschäftigte sich nun auch der Gesundheitsausschuss des Bundesrats mit Lauterbachs Gesetz. Er begrüßt es im Allgemeinen – und bezweifelt doch, „dass die mit dem Gesetzentwurf verbundenen Maßnahmen ein probates Mittel zur Bekämpfung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen darstellen“. Das geht aus seinen Empfehlungen ans Bundesrats-Plenum hervor, die der Ausschuss am vergangenen Mittwoch veröffentlicht hat.
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Insbesondere wird kritisiert, dass der Entwurf nur medizinische Screenings und Versorgung zum Gegenstand habe und damit dem von der Weltgesundheitsorganisation verfolgten Health-in-All-Policies-Ansatz (Gesundheit in allen Politikbereichen) nicht gerecht werde. So würden „versorgungsferne Personengruppen“, sprich: Arme mit hohen Risiken für die Entwicklung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, nicht erreicht.
Kosten ohne große Verbesserung
Es sei zu befürchten, „dass insbesondere gesundheitsbewusste Personen die flächendeckenden Screenings im Erwachsenenalter in Anspruch nehmen werden“. Das koste nur Geld und binde Personal. Für die allgemeine Gesundheit der Bevölkerung bedeute dies nur „übersichtliche Verbesserungen“. „Jene Menschen mit hohen gesundheitlichen Risiken würden hingegen nur unzureichend von dem Gesetz profitieren.“
Der Gesundheitsausschuss stellt auch infrage, ob Beratung und Früherkennung von Erkrankungen beispielsweise in den Apotheken so ohne weiteres funktioniert. Grund: Es fehlt an ausreichenden finanziellen Zusatzleistungen und Qualitätssicherung.
Kritisch sieht der Bundesrat, dass der Bundesgesetzgeber die Selbstverwaltung nicht mit der Prüfung des Nutzens bevölkerungsbezogener Screenings auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen beauftragt. Es sei üblich, dass die Selbstverwaltung die vorliegende wissenschaftliche Evidenz sichte und bewerte, stattdessen würden nun einzelne Leistungen gesetzlich definiert.
Finanzierung: Katze beißt sich in Schwanz
Konkret wird die Art und Weise, wie die Prävention finanziert werden soll, abgelehnt, sie sei „widersprüchlich“: Bislang nicht vergütete Empfehlungen durch Ärztinnen und Ärzte sollen nun honoriert werden, die Präventionsleistungen „umfangreich erweitert werden“, das aber will Lauterbach aus Mitteln bezahlen, die für bestehende Angebote zur Verfügung stehen – die Katze beißt sich in den eigenen Schwanz.
Wenig kann der Gesundheitsausschuss der Länderkammer auch mit der Art und Weise anfangen, wie die Chronikerprogramme (Disease-Management-Programme, DMP) weiter entwickelt werden sollen. Die Kassen wären nun verpflichtet, zu allen vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten chronischen Krankheiten DMP anzubieten. Dadurch würden diese faktisch zu einem Angebot der Regelversorgung und „gegebenenfalls unpraktikable, unflexible und teure Schiedsentscheidungen nach sich ziehen“.
Das Bundesrats-Plenum wird sich am 18. Oktober mit den Empfehlungen des Gesundheitsausschusses beschäftigen und sodann seine Stellungnahme beschließen, ehe das Vorhaben im Bundestag behandelt wird. Das Gesetz ist jedoch nicht zustimmungspflichtig.
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