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BMG: Aktualisierung der Negativliste
Der Entwurf soll dem Vernehmen nach den Fachverbänden, Herstellern und Krankenkassen nach Pfingsten zur Stellungnahme zugeleitet werden.
Er betrifft ausschließlich die Aktualisierung der Negativliste nach § 34 Absatz 3 SGB V. Danach kann der Bundesminister für Gesundheit unwirtschaftliche Arzneimittel von der Versorgung der Versicherten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließen. Als unwirtschaftlich definiert das Gesetz insbesondere Arzneimittel,
• die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten;
• deren Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können;
• deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.
Mit der Änderungsverordnung soll den Entwicklungen seit Erlaß der Verordnung im Februar 1990 Rechnung getragen werden. Zum einen werden Stoffkombinationen mit überflüssigen Bestandteilen, die aufgrund von Sicherheitsmaßnahmen der Zulassungsbehörde nicht mehr auf dem Markt sind, aus den Anlagen gestrichen. Andererseits wird die Anlage, die die Stoffe und Stoffkombinationen mit nicht nachgewiesenem therapeutischem Nutzen enthält, um diejenigen Stoffe und Stoffkombinationen ergänzt, für die zwischenzeitlich negative Aufbereitungsmonographien erstellt wurden. Da die Aufbereitung zwischenzeitlich beendet wurde, handelt es sich um eine abschließende Aktualisierung der entsprechenden Anlage.
Ferner hat der Gesundheitsminister die Möglichkeit, auf der Basis von §34 Absatz 2 SGB V Arzneimittel von der Versorgung zu Lasten der Krankenkassen auszuschließen, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen eingesetzt werden. Obgleich diese Rechtsvorschriften seit Inkrafttreten des SGB V am 1. Januar 1989 im Gesetz stehen, hat das Ministerium hiervon bislang keinen Gebrauch gemacht. Auch der jetzt fertiggestellte Entwurf sieht keine Verordnungsausschlüsse aufgrund der Anwendung bei geringfügigen Gesundheitsstörungen vor.
Das weitere Verfahren sieht vor, daß die Fachverbände, darunter die ABDA und die Herstellerverbände, zu den Vorschlägen angehört werden. Anschließend muß der Bundesrat dem um die Anhörungsergebnisse ergänzten Verordnungsentwurf zustimmen, bevor die Verordnung veröffentlicht werden kann. Damit treten die Verordnungsausschlüsse aber noch nicht in Kraft. Vorher muß noch eine Liste der betroffenen Fertigarzneimittel bekannt gemacht werden. Beobachter gehen davon aus, daß die Neufassung der Negativliste frühestens Anfang 1998 wirksam wird.
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