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Anklage gegen Stange: Verdacht auf Ketten erhärtet

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat gegen den Mindener Apotheker Günter Stange Anklage beim Landgericht Bielefeld erhoben. Dem Pharmazeuten wird vorgeworfen, seit 1988 eine illegale Apothekenkette aufgebaut zu haben, zu der zuletzt mindestens 32 Filialapotheken gehört haben sollen.

Wie der Leitende Oberstaatsanwalt in der vergangenen Woche mitteilte, wurde die Anklage bereits am 9. September erhoben. In der 371 Seiten starken Anklageschrift wird Stange demnach auch Anstiftung zur falschen Versicherung an Eides Statt und Subventionsbetrug vorgeworfen. Nach zweijährigen Ermittlungen und Auswertung von 1200 beschlagnahmten Aktenordnern leitete die Schwerpunktabteilung für Wirtschaftsstrafsachen der Staatsanwaltschaft Bielefeld die rechtlichen Schritte ein. Der Leitende Oberstaatsanwalt verweist auf das in Deutschland im Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung verankerte strenge Gebot der persönlichen Leitung einer Apotheke. Dies gehe vom verfassungsrechtlich bestätigten Leitbild des "Apothekers in seiner Apotheke" aus und verbiete ihm den Betrieb jeder weiteren Apotheke. Diese gesetzliche Regelung soll der Mindener Apotheker durch verdeckte Verträge und Absprachen unterlaufen haben. Durch Anzeigen in pharmazeutischen Fachzeitschriften soll er vor allem zu berufsunerfahrenen Approbierten Kontakt aufgenommen haben, um sie als Leiter in den von ihm schlüsselfertig eingerichteten Filialen einzusetzen. Die "Strohleute" soll er veranlaßt haben, mit falschen Angaben über die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Offizin Betriebserlaubnisse auf ihren Namen zu erschleichen. In Wirklichkeit soll Stange selbst faktischer Betreiber gewesen sein, den "Filialleitern" ein Angestelltengehalt gezahlt und alle wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen haben. Wie die Staatsanwaltschaft weiter mitteilt, lautet der Anklagevorwurf auch auf Anstiftung zur falschen Versicherung an Eides Statt und Subventionsbetrug, da einige "Strohleute" ihre falschen Angaben gegenüber den Genehmigungsbehörden eidesstattlich bekräftigt und zu Unrecht staatliche Existenzförderungsmittel in Anspruch genommen haben. Die Besonderheit dieses Falles besteht nach Angaben des Leitenden Oberstaatsanwalts darin, daß es bisher keine strafgerichtlichen Entscheidungen zur Bildung illegaler Apothekenketten gibt. Letztlich gehe es darum, ob die rechtmäßig handelnden Apotheker, die sich vorrangig als Organ des Gesundheitswesens und Ratgeber der Patienten verstehen, strafrechtlichen Schutz vor denjenigen Konkurrenten erhielten, die bloßem Profitstreben den Vorrang einräumen.

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