DAZ aktuell

Steuerrecht: Entlassungsabfindung

Ein Arbeitnehmer, dem von seinem Arbeitgeber gekündigt worden war, erhielt eine Abfindung in Höhe von 34.000 DM. Sofort nach Ende seines alten Arbeitsverhältnisses nahm er die Arbeit bei einem neuen Arbeitgeber auf. 24.000 DM seiner Abfindung ließ das Finanzamt steuerfrei. Die übrigen 10.000 DM besteuerte es mit dem normalen Steuersatz.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.7.1997 (XI R 13/97) geschah dies zu Unrecht. Der über den Steuerfreibetrag von 24.000 DM hinausgehende Betrag hätte nur mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden dürfen. Der ermäßigte Steuersatz soll Härten ausgleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Abfindung ergeben. Normalerweise ist ein solcher Ausgleich nur gerechtfertigt, wenn Abfindungszahlungen besteuert werden, mit denen entgehende Lohnzahlungen für mehrere Jahre abgegolten werden sollen. Das höchste deutsche Steuergericht hielt eine Milderung der Progression aber auch im Urteilsfall für gerechtfertigt, weil der Arbeitnehmer unmittelbar nach Ende seines alten Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen war und deshalb die Abfindung - die sich nicht auf mehrere Jahre bezog - und die Einkünfte aus der neuen Beschäftigung zusammenfielen.

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