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Medizinprodukte: Ja zum Vertriebsweg Apotheke
Nach der entsprechenden Verordnung über Vertriebswege für Medizinprodukte (MPVertrV) können darüber hinaus Vertriebswege vorgeschrieben werden, wenn dies der Qualitätssicherung oder der Sicherheit der Patienten oder Anwender dieser Produkte diene. Die Länderkammer empfahl dem zuständigen Bundesministerium für Gesundheit (BMG) allerdings eine Änderung. Laut Verordnungsentwurf des BMG dürfen Hersteller oder Händler von Medizinprodukten, die Produkte von anderen Herstellern oder Händlern erhalten haben, diese nur an Zahnärzte abgeben. Der Bundesrat konnte das nicht nachvollziehen und schlug die Möglichkeit vor, daß solche Medizinprodukte auch direkt an Apotheken, Krankenhäuser, Ärzte oder zentrale Beschaffungseinheiten abgegeben werden dürfen.
Eine weitere Verordnung aus dem BMG, der die Länderkammer zustimmte, regelt die Verschreibungspflicht derjenigen Medizinprodukte, die bisher verschreibungspflichtige Arzneimittel waren und jetzt nach dem MPG auf den Markt gebracht werden.
Die dritte Vorlage im Bundesrat war die Verordnung über Medizinprodukte (MPV), die unter anderem Maßnahmen zur Abwehr akuter Risiken vorsieht. So kann beispielsweise das Berliner Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestimmte Anordnungen für den Zeitraum von sechs Monaten treffen, wenn damit Gefahren abgewendet werden und die zuständige Behörde nicht rechtzeitig handeln konnte. Weitere Bestimmungen dieser Verordnung regeln etwa die klinische Prüfung von Medizinprodukten.
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