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- DAZ 47/1997
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Kommentar
Wetten, daß ich Ihnen als Test ein Betäubungsmittelrezept ausstellen könnte, das Fehler enthält, die Sie im hektischen Praxisalltag - und vielleicht nicht nur da - übersehen würden, und daß Sie damit ein unkorrektes Rezept belieferten? Mit dieser Bemerkung möchte ich ganz und gar nicht Ihre Kenntnisse der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) schmälern. Der Test wäre nur eine Bestätigung dafür, daß diese Verordnung nach wie vor unpraktikabel ist, auch für die Ärzte, denen die Verordnung der hochwirksamen Schmerzmittel dadurch verleidet wird - zum Nachteil der Patienten, die sich mit sinnlosen Schmerzen herumquälen müssen.
War die BtMVV früher vollkommen eine "Verschreibungs-Verhinderungsverordnung", brachten die letzten Änderungsverordnungen immerhin einige vorsichtige Verbesserungen. Aber noch immer müssen viele Formalien beachtet werden, weswegen auch heute noch Ärzte relativ selten zum dreiteiligen Formular greifen, um dann penibel genau Mengen und Höchstdosen auszurechnen und sie im Durchschreibeverfahren aufs Rezeptblatt zu bringen. Schmerztherapeuten sehen heute noch immer Patienten in ihren Kliniken, die draußen in der ambulanten Versorgung nicht ausreichend mit Schmerzmitteln versorgt wurden - so mancher Arzt verschreibt lieber ein starkes Analgetikum und verordnet eine höhere Dosierung anstatt eines Betäubungsmittels mit korrekter Dosis.
Höchste Zeit also, daß die BtM-Verschreibungsverordnung reformiert wird. Der unlängst vorgelegte Entwurf zur zehnten Änderungsverordnung versucht u. a. Erleichterungen für die BtM-Verordnung zu bringen, was allerdings, so führende Schmerztherapeuten, nur unzureichend gelungen ist. Beim Verschreiben von Betäubungsmitteln soll in Zukunft immerhin darauf verzichtet werden, solche Zusatzangaben zu wiederholen, die bereits in der Arzneimittelbezeichnung enthalten sind. Auch auf die Wiederholung angegebener Stückzahlen in Worten soll verzichtet werden - eine kleine Erleichterung. Handschriftliche Eintragungen werden übrigens mit Ausnahme der Unterschrift des Arztes vollkommen hinfällig sein. Dadurch soll die Bearbeitung eines Rezeptes mit dem PC möglich werden, was allerdings dann am Drucker scheitern dürfte. Denn nur noch die immer seltener werdenden Nadeldrucker schaffen es, ein dreiteiliges Formular im Durchschreibeverfahren zu bedrucken. Auch hier sollte noch über Erleichterungen nachgedacht werden.
Und eine weitere Forderung der Praktiker ist zu unterstützen: Retardformen von Betäubungsmitteln könnten von der BtMVV freigestellt werden, da bei ihnen der Mißbrauch durch Süchtige aufgrund der langsamen Anflutungszeit nicht gegeben ist.
Fazit zum Entwurf der BtM-Änderungsverordnung, soweit es die vorgesehene Erleichterung der BtM-Verschreibung angeht: nur ein kleines "Schrittchen" in die richtige Richtung, wie es auch der Präsident der Patientenorganisation unlängst formulierte. Bei der Unterbindung der "grauen Substitution" mit Codein und einer gleichzeitig verbesserten Qualifizierung der substitutionsgestützten Behandlung von Opiatsüchtigen könnte die Änderungsverordnung dagegen besser abschneiden. Wir werden darauf noch eingehen.
Nur noch eine Anregung für die Verordnungsmacher: Irgendwann müßte auch der Name "Betäubungsmittel" verschwinden - er paßt nicht mehr in unsere rationale Zeit und weckt, so die Therapeuten, nur Assoziationen an eine "mystische Therapie" und komplizierte Rezepte.
Peter Ditzel
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