DAZ aktuell

Steuerrecht: Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?

Erwirbt jemand ein Eigenheim, dann hält der Fiskus in der Regel die Hand auf. Außer in wenigen Ausnahmefällen (z. B. Erbschaft oder Erwerb vom Ehegatten) wird bei einem Grundstückskauf bzw. -verkauf Grunderwerbsteuer fällig. Der Steuersatz wurde ab 1997 von 2 % auf 3,5 % erhöht.

Es kann sich lohnen, gegen einen in letzter Zeit zugestellten Grunderwerbsteuerbescheid Einspruch einzulegen. Beim Bundesverfassungsgericht ist nämlich zur Zeit unter dem Aktenzeichen 1 BvL 24/97 ein Verfahren anhängig, in dem es um die Frage geht, ob das Grunderwerbsteuergesetz verfassungswidrig ist, weil es zu wenige Ausnahmevorschriften enthält. Der Richter, der dem Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, war der Ansicht, daß es gegen das Grundgesetz verstößt, wenn der Staat beim Erwerb eines durchschnittlichen Eigenheims Grunderwerbsteuer kassiert. Er beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaft- und Vermögensteuer. In dieser Entscheidung hatte das Gericht entschieden, daß das Vermögen, das jemand notwendigerweise zum Leben benötigt, von der Besteuerung verschont bleiben muß.
Im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren hat die Oberfinanzdirektion Nürnberg die Finanzämter in einer Verfügung vom 7.11.1997 (S 4600 - 476/St 43) darauf hingewiesen, daß über fristgerecht (innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheides) eingelegte Einsprüche im Moment nicht entschieden werden darf. Dagegen wurden die Finanzämter angewiesen, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung nicht zu entsprechen. Das heißt, durch die Einlegung eines Einspruchs kann man keine Stundung der geschuldeten Grunderwerbsteuer erreichen, die Steuer muß fürs erste gezahlt werden. Sie wird aber erstattet, wenn das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Steuerzahler entscheidet.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.