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Schütten vor der Apotheke: Wiederaufnahmeverfahren wegen Verurteilung ist mögl
Dies hat, wie jetzt bekannt wurde, das Landesberufsgericht für Apotheker in Karlsruhe mit Beschluß vom 17. November 1997 (Az.: LBG 4/97) entschieden.
Damit hat erstmalig auch ein zweitinstanzliches Berufsgericht endgültig festgestellt, daß das Aufstellen von Schütten mit Waren des sogenannten Nebensortiments apothekenrechtlich zulässig ist. Dies war in der Vergangenheit von einzelnen Apothekerkammern vehement bestritten worden. Ausgangspunkt des Beschlusses des Landesberufsgerichts waren die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Apothekenwerbung vom 22. Mai 1996 (DAZ 1996, S. 2785) und ein sogenannter Nichtannahme-Beschluß des Karlsruher Gerichts vom 16. Oktober 1996 (AZ 1997, Nr. 1-3, S. 1). Darin hatte das Bundesverfassungsgericht die Kriterien für die Vereinbarkeit standesrechtlicher Werbebeschränkungen mit Artikel 12 Abs. 1 GG entwickelt und ausdrücklich festgestellt, daß allein im Aufstellen von Verkaufsschütten auf dem Gehweg keine übertriebene Werbung gesehen werden kann. Darüber hinaus geht aus der Entscheidung hervor, daß auch aus § 1 Abs. 3 Apothekengesetz (ApoG) bei verfassungskonformer Auslegung ein Verbot des Aufstellens von Freiwahlständern vor der Apotheke nicht zu entnehmen ist. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hob das Landesberufsgericht im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens die ursprüngliche Verurteilung des Apothekers zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von DM 2.000 auf. Damit nicht genug: Das Landesberufsgericht verurteilte zudem die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens sowie die in den berufsgerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Apothekers zu tragen - einschließlich des Zinsschadens, der dem Apotheker durch die Bezahlung der Geldbuße und der Verfahrenskosten entstanden war. Nach Auffassung des Gerichts konnte im anhängigen Wiederaufnahmeverfahren das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen entsprechend zur Anwendung kommen. Deshalb hat der zu Unrecht verurteilte Apotheker auch einen Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Geldbuße.
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