Bericht

Heimversorgung: Rechtliche Klärung tut dringend not

Daß der Zustand im Bereich der Heimversorgung derzeit rechtlich kaum tragbar ist, ist spätestens seit dem Antrag zur Änderung des Apothekengesetzes offenkundig geworden, aber wie kann die Arzneimittelversorung von Alten- und Pflegeheimen auf eine angemessene und im Hinblick auf den Wettbewerb befriedigende Basis gestellt werden?

Vertragliche Regelungen könnten für mehr Rechtssicherheit und Transparenz sorgen, soviel ist klar, aber wie weit können und sollten die Leistungen des Apothekers vor Ort gehen? In diesem Punkt wie auch in der Frage einer Zusatzhonorierung scheiden sich derzeit noch die Geister zwischen der eher zurückhaltenden Standesvertretung, der zum Teil recht proaktiven Überwachung und den heimversorgenden Apothekern an der Basis, die natürlich darauf achten müssen, daß sich die Heimversorgung für ihren Apothekenbetrieb auch "rechnet".
Die ABDA steht hinter der Idee: Heimversorgung durch öffentliche Apotheken
Die Versorgung von Pflegeheimen durch Krankenhausapotheken wird, wie in den letzten Monaten bereits wiederholt öffentlich bekundet, von der ABDA aufgrund der für erforderlich gehaltenen Trennung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung mit Arzneimitteln kategorisch abgelehnt. Der Sprecher der ABDA-Geschäftsführung Dr. Johannes Pieck hält es allerdings ungeachtet eines Urteils des Bundesgerichtshofes von Anfang der achtziger Jahre für einen gangbaren Weg, daß sich mehrere Apotheken mit der Heimleitung über die Versorgung der Bewohner mit Arzneimitteln absprechen. Dieser Ansatz könnte seiner Ansicht nach auch im Apothekengesetz oder in der Pharmabetriebsverordnung verankert werden könnte. Ein Versorgungsvertrag, so meint Pieck, sei jedoch nicht zwangsläufig ein geeignetes Instrument, um rechtliche Unsicherheiten in bezug auf den Wettbewerb zu beseitigen und unzulässigen Absprachen mit den Heimen abzuhelfen. Für den ABDA-Vertreter ist das Abspracheverbot, das in § 11 des Apothekengesetzes festgeschrieben ist, nach wie vor ein wichtiges Instrument zur Bewahrung des Gleichheitsgrundsatzes.

In Nordrhein-Westfalen werden die Heime von den Amtsärzten gemeinsam mit 30 Amtsapothekern in den Kreisen und kreisfreien Städten überwacht. Nach Beobachtungen bei der Besichtigung gibt es immer wieder Unzulänglichkeiten in den Punkten: Beschaffung, Aufbewahrung (Kühlschrank), Zugriff durch Unbefugte, nicht ausreichende Bestände oder nicht gerechtfertigte Übervorräte, ungeeignete Behältnisse, unvollständige BtM-Nachweise, usw.
Im Jahr 1985 wurde daher erstmals ein Merkblatt zu Arzneimitteln in Wohn- und Pflegeheimen herausgegeben, das die Betreuer mit dem notwendigsten Wissen über den Umgang mit Arzneimitteln versorgen und sie in bezug auf die speziellen Sorfaltspflichten sensibilisieren soll.

Hessen setzt auf die öffentlichen Apotheker
Das Land Hessen setzt noch mehr als Nordrhein-Westfalen auf die Initiative der Apotheker, und zwar auf die der öffentlichen Apotheker. Dies umreißt ein konkreter Aufgabenkatalog für die Apotheker, der im Rahmen eines Versorgungsvertrages mit Pflegeheimen geregelt werden könnte. Er umfaßt die Beratung des Pflegepersonals, der behandelnden Ärzte und der Heimaufsicht, auf Wunsch auch der Bewohner, sowie die Überprüfung der Vorratshaltung und der Entsorgung nicht verbrauchter Arzneimittel.

Die Änderung des Apothekengesetzes wird aller Voraussicht nach in dieser Legislaturperiode nicht mehr abgeschlossen, so daß für die ABDA, die Behörden und die "Betroffenen" an der Basis noch einige Zeit verbleibt, um dieses heikle Problemfeld auszudiskutieren.



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