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Promotionsleistungen: Bewertung von Doktorarbeiten
Trotzdem wurde im Fachbereich Pharmazie und Lebensmittelchemie der Philipps-Universität Marburg jüngst ein Versuch in dieser Richtung unternommen. Die Professoren und habilitierten Mitglieder des Fachbereichs verabschiedeten Empfehlungen zur Bewertung von Promotionsleistungen, die nachfolgend abgedruckt werden. Das Ziel dieser Empfehlungen ist es, künftig eine objektive, gerechte und leistungsorientierte Benotung der Doktorarbeiten zu erreichen und gleichzeitig einen Anstoß dafür zu geben, die erreichten Ergebnisse in international angesehenen wissenschaftlichen Zeitschriften zu publizieren.
Empfehlungen zur Bewertung von Promotionsleistungen
Nach §11, Abs. 1 der Promotionsordnung der naturwissenschaftlichen Fachbereiche der Philipps-Universität Marburg vom 29. November 1989 werden die Promotionsleistungen mit den Noten
• ausgezeichnet
• sehr gut
• gut
• genügend
bewertet. Kriterien für diese Bewertung gibt die Promotionsordnung nicht. Um eine möglichst gleichartige und sachgerechte Bewertung der Dissertation zu erreichen, einigten sich die Professoren und habilitierten Mitglieder des Fachbereiches am 19. Februar 1998 auf folgende Bewertungskriterien:
Dissertation. Die Bewertung einer Dissertation mit "sehr gut" sollte eine Publikation (bzw. Manuskript zur Publikation angenommen) wenigstens eines Teils der erzielten Ergebnisse in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift (peer reviewed) mit einem Impact Factor von ca. 2 voraussetzen. Der/die Doktorand/in soll Erst-Autor dieser Publikation sein.
Die Benotung einer Dissertation mit "ausgezeichnet" sollte herausragenden Arbeiten vorbehalten sein. Als Voraussetzungen für die Vergabe dieses Prädikats sollten gelten:
• ein drittes Gutachten von einem auswärtigen Gutachter
• zwei Publikationen (Doktorand/in als Erstautor/in) in Zeitschriften mit einem Impact Factor von ca. 2 oder eine Publikation in einer Fachzeitschrift mit einem Impact Factor von ca. 6.
Die Bewertung einer Dissertation mit "ausgezeichnet" oder "sehr gut" ohne entsprechend qualifizierte Publikation(en) erfordert eine besondere Begründung des Doktorvaters.
Für Dissertationen aus dem Fachgebiet Pharmaziegeschichte gilt statt der Teilpublikationen als Kriterium die Annahme zur Publikation der Gesamtdissertation innerhalb einer Reihe bei einem anerkannten Verlag.
Die endgültige Festsetzung der Note erfolgt nach §11, Abs. 2 der Promotionsordnung. Danach gilt: Die Dissertation und die mündliche Prüfung werden getrennt bewertet. Verdienen sie kein besonderes Lob, so werden sie mit dem Prädikat "genügend" bezeichnet. Ein Lob kann durch die Prädikate "gut" und "sehr gut" ausgedrückt werden. In Fällen besonders hervorragender Leistungen kann ausnahmsweise auch das Prädikat "ausgezeichnet" zuerkannt werden.
Enthält eine Arbeit keine publikationsfähigen Ergebnisse, sollte sie allenfalls die Note "genügend" erhalten, es sei denn, die wesentlichen Ergebnisse sind aus einer kompetitiven Situation heraus unvorhersehbar von einer anderen Gruppe vorweggenommen worden.
Antrag auf Einleitung des Promotionsverfahrens. Der Antrag auf Einleitung des Promotionsverfahrens muß 5 Wochen vor dem vom Fachbereich festgesetzten Promotionstermin im Dekanat vorliegen. Die erforderlichen Gutachten über die Dissertation müssen spätestens 3 Wochen vor dem Promotionstermin im Dekanat eingegangen sein.
Anwendung. Diese Empfehlungen werden den Doktorandinnen und Doktoranden mit dem Antrag auf Zulassung zur Promotion zur Kenntnis gegeben.
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