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- DAZ 24/1998
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Rechtsprechung aktuell
Heilmittelwerberecht: Werbung außerhalb der Fachkreise
Der Beklagte warb in einer Illustrierten für Lebertrankapseln unter Hinweis darauf, daß sich auch die Wissenschaft mit diesem Arzneimittel beschäftige. Der erste Senat des Bundesgerichtshofs hielt die Werbung für zulässig, ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz liege nicht vor. Nach §11 Nr.1 Heilmittelwerbegesetz darf außerhalb der Fachkreise nicht für Arzneimittel mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf geworben werden. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, bestimmte unsachliche, nicht allein auf zutreffende Informationen beschränkte Werbeaussagen, von denen die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung oder Irreführung des Verbrauchers ausgehen kann, zu unterbinden. Es soll der Gefahr vorgebeugt werden, daß fachunkundige Verbraucher wegen ihres Glaubens an ärztliche und wissenschaftliche Autorität auf sachkundige Werbeangaben mit Hinweisen auf für sie nicht nachprüfbare Ergebnisse fachlicher Prüfungen kritiklos vertrauen und hierdurch sowohl im Hinblick auf die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe unsachlich beeinflußt werden. Diese Gefahr besteht - wie der Senat hervorhebt - auch dann, wenn auf Gutachten lediglich hingewiesen wird, wobei ein Bezug zu konkreten Äußerungen auch in versteckter Form erfolgen kann. Indessen vermochte der Bundesgerichtshof in der Aussage, daß sich die Wissenschaft mit dem Präparat beschäftige, einen unzulässigen Bezug nicht zu erkennen. Wortlaut, Sinn und Zweck des Werbeverbots erforderten es, daß wissenschaftliche Autorität in Anspruch genommen werde, die bereits in konkreten Äußerungen ihren Ausdruck gefunden habe. Daran fehle es jedoch hier. Das Gericht verneinte auch einen Verstoß gegen §11 Nr.2 HWG. Danach ist Werbung außerhalb der Fachkreise mit der Angabe, daß z.B. das Arzneimittel u.a. fachlich empfohlen sei, unzulässig. Die Verbotsnorm - so der Bundesgerichtshof - erfasse zwar auch allgemeine Hinweise auf fachliche Empfehlungen ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Äußerung, eine solche sei aber in der Werbeaussage nicht enthalten. Nach dem Verbraucherverständnis sei die Werbeaussage vielmehr nur als Hinweis darauf zu werten, daß das Interesse der Wissenschaft an dem Arzneimittel geweckt sei.
Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank, Hürth (Rheinland)
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