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- DAZ 34/1998
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Pharmazeutisches Recht
Freiverkäufliche Arzneimittel
Auf Grund des §50 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018), der gemäß Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1 Die Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 31 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1086), wird wie folgt geändert: 1. §10 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: "5. das Zeugnis über die bestandene staatliche Prüfung für den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistenten oder der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten,". b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: "7. das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Apothekenhelfer oder als pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte." 2. §12 wird gestrichen.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 6. August 1998
Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer
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