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- DAZ 34/1998
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Pharmazeutisches Recht
Baden-Württemberg: Gebührenordnung der Landesapothekerkammer mit Anlage (Gebü
Vom 6.August 1998 Aufgrund von §§9 und 10 des Gesetzes über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Dentisten (Kammergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.März 1995 (GBl. S.314) hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg am 24.Juni 1998 folgende Gebührenordnung beschlossen:
§1 Gebührenerhebung (1)Die Landesapothekerkammer erhebt Gebühren für Veranstaltungen und Leistungen im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs. (2)Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage), das einen Bestandteil der Gebührenordnung bildet. (3)In der Gebühr sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die der Landesapothekerkammer erwachsenden Auslagen inbegriffen. Soweit sie jedoch das übliche Maß erheblich übersteigen, sind sie zu ersetzen. (4)Für Leistungen, die die Kammer auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Mitglieder erbringt, kann, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, eine Gebühr in Höhe von DM10,- bis DM1000,- erhoben werden. (5)Verwaltungsgebühren für die besonderen Aufgaben nach §6 Kammergesetz werden gesondert festgesetzt.
§2 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, 1.wer die Handlung veranlaßt oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, 2.wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld kraft Gesetzes haftet.
§3 Rahmengebühr Ist eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemißt sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.
§4 Fälligkeit (1)Die Gebühr wird nach Vornahme der Handlung mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. Prüfungsgebühren werden mit der Zulassung zur Prüfung fällig. (2)Schriftstücke oder sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden. (3)Ein Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung hat keine aufschiebende Wirkung.
§5 Stundung, Erlaß Auf Antrag des Gebührenschuldners können in besonderen Härtefällen die Gebühren ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden.
§6 Mahnung, Beitreibung (1)Für die Mahnung nach §14 Absatz1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes kann eine Mahngebühr erhoben werden. (2)Gebühren werden nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben, §74 Kammergesetz bleibt unberührt.
§7 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg vom 27.Juni 1980 (PZ 28/1980 S.1364, 30/1980 S.1456, DAZ 29/1980 S.1383, 30/1980 S.1431), zuletzt geändert am 1.Juli 1993 (PZ 13/94 S.88, DAZ 13/93 S.108), und die Gebührenordnung für die Berufsgerichtsbarkeit der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg vom 4.September 1956 außer Kraft.
Anlage (§1 Abs.2) Gebührenverzeichnis 1.Allgemeine Gebühren 1.1Ausstellung von Zweitfertigung von Urkunden, Ausweisen etc.: DM 10,- bis DM 100,- 1.2Entscheidung über einen Widerspruch: DM 100,- bis DM 350,- 2.Gebühren für die Berufs- ausbildung der Pharmazeutisch- Kaufmännischen Angestellten 2.1Abschlußprüfung einschließlich Zwischenprüfung: DM 150,- 2.2Wiederholungsprüfung: DM 50,- 2.3Zulassung und Prüfung in besonderen Fällen nach §40 Berufsbildungsgesetz: DM 50,- 3.Gebühren für die Weiterbildung von Apothekerinnen und Apothekern 3.1Entscheidung über die Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung nach §32 Kammergesetz i.V.m. §§2 und 4 der Weiterbildungsordnung: DM300,- 3.2Entscheidung über die Anerkennung zum Führen einer weiteren Bezeichnung nach §32 Kammergesetz, die im Kammerbereich erworben wird: DM 100,- 3.3Verfahren zur freiwilligen Umschreibung der in einem anderen Kammerbereich erworbenen Bezeichnung "Apotheker für..." in "Fachapotheker für...": DM 100,- 4.Entscheidung über die Zulassung als Weiterbildungsstätte: DM 100,- 5.Gebühren und Auslagen im berufsgerichtlichen Verfahren 5.1Allgemeines a)Im berufsgerichtlichen Verfahren gibt die rechtskräftig erkannte Maßnahme den Maßstab für die Höhe der Gebühren in beiden Instanzen. b)Bei einer Verurteilung im nichtförmlichen Verfahren nach §29 Abs.3 der Berufsgerichtsordnung wird die Hälfte der Gebühr erhoben. c)Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz der Geschäftsstelle entscheidet das Gericht der Instanz gebührenfrei. d)Der Mindestbetrag einer Gebühr ist DM 20,- 5.2Für das Verfahren in erster Instanz werden erhoben: a)Im Falle der Warnung: DM 200,- b)Im Falle des Verweises: DM 300.- c)Im Falle der Geldbuße 10 vom Hundert ihres Betrages, mindestens DM 200,- d)Im Falle der Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Kammer und den Vertretungen und Ausschüssen der Untergliederungen: DM 400,- e)Im Falle der Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit in die Organe der Kammer und die Vertretungen und Ausschüsse der Untergliederungen eine Rahmengebühr in Höhe von DM 300,- bis DM 600,- Werden die Maßnahmen c), d) und e) verbunden, so wird die Gebühr von jeder Maßnahme berechnet. f)Im Falle der Kostenauferlegung an den Anzeigeerstatter: Nach §71 Abs.4 des Kammergesetzes je nach Schwere der wider besseres Wissen oder grob fahrlässig erstatteten Anzeige eine Rahmengebühr in Höhe von DM 100,- bis DM 500,- 5.3Für das Verfahren in der Berufsinstanz werden erhoben: a)Wenn in der Instanz eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, in den Fällen von 5.2 das 1łfache der vollen Sätze b)Wenn die Berufung vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen oder durch Beschluß verworfen wird, von den bezeichneten Sätzen ein Viertel c)Wenn die Berufung nach Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen wird, von den bezeichneten Sätzen die Hälfte 5.4Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens gilt folgendes: a)Wird der Antrag als unzulässig oder unbegründet verworfen oder abgelehnt, so wird die Hälfte der Sätze in den Fällen von 5.2 erhoben. b)Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet, aa)so wird im Falle der Aufrechterhaltung der früheren Entscheidung die volle Gebühr nach den Sätzen von 5.2 erhoben: bb)und führt die Wiederaufnahme zu einer Aufhebung der früheren Entscheidung, so gilt für die Gebührenerhebung das neue Verfahren mit dem früheren Verfahren zusammen als eine Instanz. 5.5Gesuch auf Ablehnung eines Mitglieds eines Berufsgerichts Wird ein Gesuch auf Ablehnung eines Mitglieds oder mehrerer Mitglieder eines Berufsgerichts sowie von Sachverständigen als unbegründet zurückgewiesen, so wird hierfür eine Gebühr von DM 60,- erhoben. 5.6Beschwerde gegen Einstellung des Verfahrens Wird die Beschwerde eines Antragstellers oder des Anzeigenden, wenn dieser zugleich Verletzter ist, gegen die Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens zurückgewiesen, so wird hierfür eine Gebühr von DM 60,- erhoben. 5.7Beglaubigung Für jede Beglaubigung von Ausfertigungen oder Abschriften der berufsgerichtlichen Entscheidungen, die auf Antrag erteilt werden, wird auf Kosten des Antragstellers je eine Gebühr von DM 10,- erhoben. 5.8Ablehnung von Anträgen und Rechtsmittel des Kammervorstands Werden Anträge und Rechtsmittel des Kammervorstands auf dessen Kosten abgelehnt oder zurückgewiesen, so werden hierbei anfallende Gebühren und Auslagen nicht erhoben. 5.9Auslagen Als Auslagen werden die in §71 Abs.2 des Kammergesetzes aufgeführten im Einzelfall entstandenen Auslagen erhoben. 6.Mahngebühren Rahmengebühr von DM 5,- bis DM100,- Az.: 55-5415.2-3.5.7 Vorstehende Gebührenordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg mit Anlage (Gebührenverzeichnis) wird gemäß §9 Abs.3 des Kammergesetzes genehmigt. Stuttgart, den 29. Juli 1998 Sozialministerium Baden-Württemberg Dr. Neth Die vorstehende Gebührenordnung mit Anlage (Gebührenverzeichnis) wird nach Genehmigung mit Erlaß des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 29.Juli 1998 (Aktenzeichen: 55-5415.2-3.5.7) hiermit ausgefertigt. Stuttgart, den 6. August 1998 Landesapothekerkammer Baden-Württemberg Christoph Beck Präsident
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