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- DAZ 10/1999
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Pharmazeutisches Recht
Nahrungsergänzungsmittel
Vom 3.Februar 1999 (aus BAnz. Nr.29 vom 12.Februar 1999, Seite1857)
Gemäß §47a Abs.1 Satz2 Nr.2 und Abs.2 Satz1 LMBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.September 1997 (BGBl.I S.2296) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie bekanntgegeben:
Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit Zusatz von Biotin, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, soweit der Gehalt an Biotin 100mg pro Kapsel bei einer Verzehrsempfehlung von 1Kapsel pro Tag nicht überschreitet.
Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.
Im übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung §47a Abs.4 LMBG Anwendung.
Bonn, den 3.Februar 1999
412-6140-3/1290
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr.Barth
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