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Bedeutung für Reform 2000: 93er Preisabschlag war verfassungswidrig
Das Gesundheitsstrukturgesetz, das am 1. Januar 1993 in Kraft getreten war, sah die Absenkung der Herstellerabgabepreise für verschreibungspflichtige Medikamente um fünf Prozent und für nicht rezeptpflichtige Präparate um zwei Prozent vor. Diese Preise wurden per Gesetz für zwei Jahre eingefroren. Dagegen hatten mehrere pharmazeutische Unternehmen geklagt. Ihre Verfassungsbeschwerden hat das höchste Gericht nach Information des BAH zwar nicht zur Entscheidung angenommen, da die Rückabwicklung nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich gewesen wäre, es habe jedoch in der Sache unter bestimmten Bedingungen die Verfassungswidrigkeit sowohl des Abschlags als auch des Preismoratoriums festgestellt.
Die Richter befanden, dass beide gesetzlichen Maßnahmen in die Berufsausübungsfreiheit der Hersteller eingriffen, teilte der BAH mit. Der Gesetzgeber dürfe nicht die Preise solcher Arzneimittel, die nicht oder nur ausnahmsweise zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verschrieben werden, schematisch einem Abschlag unterwerfen. Das bezieht sich darauf, dass nicht verschreibungspflichtige Medikamente teils auf Kassenrezept verordnet, teils vom Patienten selbst gekauft werden.
Johannes Burges, Vorsitzender des BAH in Bonn, begrüßte die Entscheidung der Karlsruher Richter. Bei der Expopharm-Eröffnung am 30. September in Leipzig nannte er es eine gute Nachricht. Dies zeige die Wichtigkeit, für solche Entscheidungen zu kämpfen. Nach Auffassung des Verbands ist es dadurch ausgeschlossen, dass im Rahmen der geplanten Gesundheitsreform 2000 oder künftiger Reformen Arzneimittel mit schematischen Preisabschlägen bedacht werden können.
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