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DAZ aktuell
BgVV empfiehlt Richtwerte für THC bei hanfhaltigen Lebensmitteln
Bereits in der Vergangenheit empfahl das BgVV, dass die tägliche Aufnahmemenge von THC mit hanfhaltigen Lebensmitteln 1 - 2 µg pro kg Körpergewicht nicht überschreiten sollte. Nach Prüfung neuer Studien wurde diese Einschätzung bestätigt, so dass sie den nun vom BgVV erarbeiteten Vorschlägen für THC-Richtwerte in Lebensmitteln zugrunde liegt. Unter der Annahme, dass täglich verschiedene hanfhaltige Produkte in durchschnittlichen Verzehrsmengen konsumiert werden, wurden folgende THC-Richtwerte für Lebensmittel abgeleitet:
- 5 µg/kg für nicht alkoholische und alkoholische Getränke
- 5000 µg/kg für Speiseöle
- 150 µg/kg für alle anderen Lebensmittel
Die genannten Werte beziehen sich auf die verzehrsfertigen Lebensmittel und gelten für Gesamt-THC unter Einbeziehung von Delta-9-Tetrahydrocannabinolcarbonsäure. Bei ihrer Einhaltung wird den Grundsätzen des vorsorgenden Verbraucherschutzes entsprochen und ist nach gegenwärtigem Stand der Kenntnis nicht mit dem Auftreten bedenklicher Wirkungen zu rechnen. Da die Dosisabhängigkeit einiger Wirkungen von THC aber noch nicht endgültig abgeklärt ist, sind die vorgeschlagenen Richtwerte nur als vorläufig aufzufassen. Sie sind zur Orientierung von Lebensmittelüberwachung und Herstellern gedacht.
Die vom BgVV vorgeschlagenen Richtwerte wurden in Beratungen der Senatskommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Lebensmitteln (SKLM) bestätigt. Dabei wurde zugleich Forschungsbedarf zu etlichen Fragestellungen aufgezeigt. So fehlen vor allem genauere Kenntnisse über die Dosiswirkungsbeziehung der psychomotorischen und endokrinen Wirkungen von THC unter oraler Verabreichung beim Menschen.
Untersuchungen zur Einschränkung von psychomotorischen Fähigkeiten sind wegen der Bedeutung dieser Effekte für die Verkehrssicherheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz besonders wichtig. Geprüft werden müssen in diesem Zusammenhang auch mögliche Interaktionen mit anderen Hanfinhaltsstoffen sowie mit Alkohol und/oder Medikamenten, die auf das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen wirken.
Eine beim BgVV angesiedelte Arbeitsgruppe befasst sich gegenwärtig mit der Entwicklung geeigneter standardisierter Analysenmethoden zur Bestimmung von Gesamt-THC in verschiedenen Lebensmitteln. In Übereinstimmung mit seiner Kommission für kosmetische Erzeugnisse empfiehlt das BgVV darüber hinaus, dass für kosmetische Mittel nur Hanföl eingesetzt werden soll, das den genannten Richtwert für Speiseöle einhält.
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