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"Charta der Patientenrechte": Bundesärztekammer legt Entwurf vor

Zum besseren Schutz des Patienten haben Ärzte auf der Grundlage der allgemein anerkannten Menschenrechte so genannte Patientenrechte formuliert, die die Würde und Selbstbestimmung des Patienten zur Grundlage des ärztlichen Handelns bestimmen.

Im Herbst vergangenen Jahres hat die Bundesärztekammer in Berlin den Entwurf einer "Charta der Patientenrechte" vorgestellt. Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages, gab mehrere Begründungen für die Notwendigkeit dieser Charta an. Es müsse dem von der Politik erweckten Eindruck, Deutschland sei hinsichtlich der Patientenrechte ein Entwicklungsland, entgegengewirkt werden. Unterentwickelt seien aber die Rechte des Patienten gegenüber den Krankenkassen, die z. B. auch mit geplanten Datensammelstellen das Recht auf Vertraulichkeit der persönlichen Daten berühren. Die geplante Gesundheitsreform gefährde einige der Grundrechte der Patienten. Eine Budgetierung mit der Folge der Rationalisierung tangiere das Recht der Patienten auf angemessene medizinische Versorgung.

Ärzte setzen sich für Patientenrechte ein

Dem Schutz des Patienten diene vor allem der freie Zugang zur medizinischen Versorgung und der Anspruch auf eine wissenschaftlich gesicherte und anerkannte ärztliche Behandlung. Eine systematische Umkehrung der Beweislast führe dagegen zu einer verschuldensunabhängigen Haftung, die eine kostenintensive Defensivmedizin verursache. Die unabhängigen Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen sollten als Instrumente zur Wahrung der Patientenrechte große Anerkennung genießen.

Diese Rechte hat der Patient

  • Das Recht auf medizinische Versorgung. Jeder Mensch, ohne Unterschied, hat das Recht auf angemessene medizinische Versorgung.
  • Das Recht auf Qualität. Der Patient hat das Recht auf die gewissenhafte Ausführung der gebotenen medizinischen Maßnahmen nach den Regeln der ärztlichen Kunst.
  • Das Recht auf Selbstbestimmung. Jeder Mensch hat das Recht, über Art und Ausmaß seiner Versorgung, im Rahmen medizinischer Prinzipien, selbst zu bestimmen. Das schließt das Recht auf Information oder Ablehnung derselben ein. In Fällen, in denen der Wille nicht ausgedrückt werden kann, wird eine Vertrauensperson bzw. ein gesetzlicher Vertreter gefragt. Nur bei unaufschiebbaren Eingriffen und der Unerreichbarkeit eines Bevollmächtigten wird die mutmaßliche Einwilligung vorausgesetzt. Kinder sind entsprechend ihrer geistigen Reife über die gesundheitliche Versorgung zu informieren und an den Entscheidungsprozessen zu beteiligen.
  • Das Recht auf Vorausverfügung. Jeder Mensch hat das Recht auf eine vorsorgliche Willensbekundung, z.B. durch eine Patientenverfügung, für den Fall, dass er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen rechtlich verbindlich zu äußern.
  • Das Recht auf Aufklärung und Beratung. Jeder Mensch hat das Recht, über seinen Gesundheitszustand oder seine Erkrankungen, über mögliche medizinische Eingriffe in vollem Umfang in verständlicher Weise informiert zu werden. Das Recht auf Verzicht von Information wird nur beim Schutz des Lebens von anderen Personen berührt.
  • Das Recht auf Vertraulichkeit. Jeder Mensch hat das Recht, dass seine Daten, auch über den Tod hinaus, der Schweigepflicht unterliegen und vertraulich behandelt werden.
  • Das Recht auf freie Arztwahl. Jeder Patient hat das Recht, den Arzt, das Krankenhaus oder eine sonstige medizinische Einrichtung frei zu wählen oder zu wechseln.
  • Das Recht auf Dokumentation. Jeder Patient hat das Recht darauf, dass der Diagnose- und Behandlungsablauf dokumentiert wird. Die Information des Patienten muss dokumentiert werden. Die Dokumentation muss im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen aufbewahrt werden.
  • Das Recht auf Einsichtnahme. Der Patient hat das Recht auf Einsicht aller ihn betreffenden konkreten Informationen, die in seinen Krankenakten festgehalten sind; dieses beinhaltet nicht die subjektiven Aufzeichnungen und Bewertungen des behandelnden Arztes.
  • Das Recht auf Schadensersatz. Der Patient hat ein Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei verschuldeter fehlerhafter Aufklärung oder Behandlung. Er hat das Recht auf kostenlose Anrufung der ärztlichen Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen.

    Erste kritische Stimmen

    Die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e. V. bezeichnete in einer Pressemitteilung die Auflistung der Patientenrechte als unvollständig und kontraproduktiv. Der offensichtlich standespolitisch motivierte Vorstoß unterlaufe und verwässere bereits vorhandene Ansätze und schade somit dem Patienten nur. So würde in dem als "Patienten-Charta" vorgelegten Ärztepapier ein überholtes, paternalistisches Arzt-Patienten-Verhältnis widergespiegelt und stehe damit im Gegensatz zu internationalen und nationalen Dokumenten. Wichtige Themen, wie das Recht auf Aushändigung von Kopien der Krankenunterlagen bzw. leihweiser Überlassung der Röntgenbilder, blieben unerwähnt. Die erwähnten Beschwerde- und Begutachtungsmöglichkeiten im Falle von Behandlungsfehlern sind keine unabhängigen Instanzen, sondern standespolitisch ausgerichtete ärztliche Gutachter- und Schlichtungsstellen. Die Umsetzung dieser Charta ist laut Rücksprache mit der Pressestelle der deutschen Ärzteschaft noch nicht erfolgt, die Diskussion über die Rechte geht aber weiter.

  • Zum besseren Schutz des Patienten haben Ärzte auf der Grundlage der allgemein anerkannten Menschenrechte so genannte Patientenrechte formuliert, die die Würde und Selbstbestimmung des Patienten zur Grundlage des ärztlichen Handelns bestimmen. Im Herbst vergangenen Jahres hat die Bundesärztekammer in Berlin den Entwurf einer "Charta der Patientenrechte" vorgestellt.

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