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BVA-Info
Bundesverfassungsgericht: Keine Sozialbeiträge auf Urlaubsgeld ohne Gegenleistu
Die Karlsruher Richter sahen es als verfassungswidrig an, dass "Einmalzahlungen" des Arbeitgebers wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld bzw. das 13. Monatsgehalt einerseits mit Sozialabgaben belegt werden, diese andererseits aber beim Kranken- und Arbeitslosengeld nicht berücksichtigt werden. Der BVA (Bundesverband der Angestellten in Apotheken) hat diese Entscheidung begrüßt. "Es war höchste Zeit, dass diese einseitige und ungerechte Praxis ein Ende findet", so die BVA-Vorsitzende Monika Oppenkowski. "Der BVA war und ist grundsätzlich gegen eine Sozialabgabepflicht bei Einmalzahlungen." Der BVA hatte zuletzt Ende 1999 seine Mitglieder dazu aufgerufen, die seit dem 1. Januar 1997 auf Einmalzahlungen abgeführten Versicherungsbeiträge bei ihrer Krankenkasse zurückzufordern und Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid einzulegen. Arbeitnehmer, über deren Rechtsansprüche noch nicht rechtskräftig entschieden ist, können jetzt rückwirkend Nachzahlungen von rund zehn Prozent ihrer Leistungen fordern, so der Karlsruher Richterspruch. Wer aktuell arbeitslos wird oder Anspruch auf Krankengeld hat, kann gleichfalls einen zehnprozentigen Zuschlag beantragen. Allerdings müssen die Betroffenen damit rechnen, dass sie zunächst noch Bescheide nach der bisherigen Rechtslage erhalten. Die Mehrbeträge werden dann später nachgezahlt. Bereits 1995 hatte das Bundesverfassungsgericht die Sozialbeitragspflicht auf Einmalzahlungen - ohne entsprechende Gegenleistung - als verfassungswidrig verurteilt. Die Neuregelung unter der Regierung Kohl hatte jedoch kaum Änderungen erbracht, sodass mehrere große Gewerkschaften erneut beim Verfassungsgericht geklagt hatten. Der Gesetzgeber hat jetzt eine Frist bis Ende Juni 2001, um eine verfassungskonforme Novellierung zustande zu bringen.
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