Kommentar

OLG-Entscheidung gegen DocMorris

Der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbandes e.V., Hermann Stefan Keller, begrüßte die Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt, wonach der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln unzulässig ist. Diese Entscheidung, die auch für Anbieter im Internet gelte, sei ein Sieg des Verbraucherschutzes und der Arzneimittelsicherheit.

Die in Kerkrade ansässige Apotheke hatte ihr an deutsche Verbraucher gerichtetes Angebot im Sommer 2000 gestartet und Arzneimittel an deutsche Patienten geliefert. Dabei berief sie sich auf das Prinzip der Warenverkehrsfreiheit innerhalb Europas. Dieses rechtfertige es, gegen das deutsche Versandhandelsverbot für apothekenpflichtige Arzneimittel zu verstoßen. In einer vom Deutschen Apothekerverband e.V. beantragten einstweiligen Verfügung untersagte das Landgericht Frankfurt den Niederländern unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500000 einen gewerbsmäßigen Versandhandel für apothekenpflichtige Arzneimittel über das Internet nach Deutschland anzubieten, zu bewerben und durchzuführen. Das Gericht stützte sich auf den verbraucherschützenden Charakter des erst 1998 in das Arzneimittelgesetz aufgenommenen Verbots. Insbesondere verwies es auf die Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht, das nationale Versandhandelsverbote für Arzneimittel ausdrücklich zulässt. Die Bestätigung dieser Entscheidung durch das Oberlandesgericht Frankfurt leistet nach Auffassung von Keller einen wesentlichen Beitrag zur Patientensicherheit. Vorbeugender Gesundheitsschutz dürfe nicht nur ein Lippenbekenntnis der Politik sein, sondern müsse auch gegen ausländische Anbieter durchsetzbar sein, so Keller in einer ersten Stellungnahme. Auch in einem absehbar bis an den Bosporus und den Ural wachsenden Europa müsse das Niveau der Arzneimittelsicherheit für deutsche Patienten erhalten bleiben. Dem Schutz des Verbrauchers gebühre auch im Zeitalter der Internets und seiner Möglichkeiten oberste Priorität. Keller äußerte die Hoffnung, dass nun auch über das bereits beantragte Ordnungsgeld unverzüglich entschieden wird.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.