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- DAZ 36/2001
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Pharmazeutisches Recht
Berlin: Allgemeine Entschädigungsordnung
Die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer Berlin hat am 5. April 2001 aufgrund § 5 Abs. 9 der Hauptsatzung der Apothekerkammer Berlin vom 4. November 1993 (ABl. 1995, S. 994), zuletzt geändert am 27. Juni 2000 (ABl. S. 4072), folgende Allgemeine Entschädigungsordnung beschlossen:
§ 1: Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeiten
Die Apothekerkammer Berlin gewährt für ehrenamtliche Tätigkeiten, die keine auf dem Gebiet der Berufsausbildung sind, Entschädigungen nach Maßgabe der Allgemeinen Entschädigungsordnung.
§ 2: Entschädigungen
1 Weiterbildung 1.1 Vorsitzender des Prüfungsausschusses, je Prüfung 55 DM 1.2 Mitglied des Prüfungsausschusses, je Prüfung 50 DM 2 QMS 2.1 Auditor/in, je Begehung 240 DM 2.2 Mitglied der Zertifizierungskommission, je Sitzung 400 DM 2.3 Mitglied der Zertifizierungskommission, je Handbuch 240 DM 3 Kommission Apothekenbewertung 3.1 Vorsitzender, je Apothekenbewertung 600 DM 3.2 Apotheker, je Apothekenbewertung 250 DM
§ 3: In-Kraft-Treten
Die Allgemeine Entschädigungsordnung der Apothekerkammer Berlin tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.
Beschlossen: 5. April 2001 Norbert Bartetzko, Präsident Annette Dunin von Przychowski, Vizepräsidentin
Ausgefertigt: 14. Mai 2001 Norbert Bartetzko, Präsident Annette Dunin von Przychowski, Vizepräsidentin
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