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Wirtschaftlichkeit in der stationären Versorgung: Gesetzentwurf für ein Fallpa
Nach Auffassung von Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt ist die Einführung der leistungsgerechten Vergütung mit Fallpauschalen in der stationären Versorgung ein großer Schritt zur Fortsetzung der Gesundheitsreform. Damit würden die Voraussetzungen geschaffen aus der Budgetierung der Krankenhäuser herauszukommen. Hemmnisse für integrierte Versorgungsprozesse würden beseitigt und ein positiver Strukturwandel mit verbesserter Versorgung für die Patientinnen und Patienten eingeleitet. Die stufenweise Einführung stelle sicher, dass die Krankenhäuser sich auf das neue System einstellen könnten.
Die Vergütung nach Fallpauschalen sei mit einer konsequenten Qualitätssicherung verbunden, die z. B. auch verhindere, dass Patientinnen und Patienten verfrüht entlassen würden. Solche medizinisch nicht verantwortbaren Frühentlassungen lohnten sich für die Krankenhäuser nicht, sie würden ihre Position im Wettbewerb verschlechtern. Die Qualitätssicherung beinhalte die Verpflichtung zu Qualitätsberichten, die den Patientinnen und Patienten zugänglich sein müssten. Damit erhielten Patientinnen und Patienten einen besseren Einblick in die Leistungsfähigkeit der einzelnen Krankenhäuser. Das schaffe, so die Gesundheitsministerin, Transparenz für die Patientinnen und Patienten.
Abbau von Überkapazitäten
Die stationäre Versorgung ist mit rd. 87 Mrd. DM der größte Ausgabenblock in der gesetzlichen Krankenversicherung (der stationäre Bereich hat insgesamt ein Umsatzvolumen von rd. 100 Mrd. DM). Die bedarfsgerechte Bereitstellung der stationären Versorgung führe, so Schmidt weiter, zu einem Abbau von Überkapazitäten und werde unnötige Verweildauern im Krankenhaus verringern. Diese seien bei uns immer noch überdurchschnittlich hoch (1999: 9,9 Tage akutstationärer Verweildauer; im Vergleich: Belgien 8,8 Tage, Italien 7,3 Tage, Österreich 6,8 Tage, Frankreich 5,6 Tage). Schmidt wörtlich: "Die Überkapazitäten belasten unnötig die finanzielle Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. Sicherstellungszuschläge sorgen dafür, dass die Versorgung im Krankenhaus wohnortnah bleibt und den Patientinnen und Patienten keine überlangen Wege zugemutet werden."
DRG wird zur Zeit erarbeitet
Das neue Diagnose-orientierte Fallpauschalensystem wird derzeit von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft erarbeitet. Als Ausgangsgrundlage für die Entwicklung des deutschen Diagnose-orientierten Fallpauschalensystems haben sich die Selbstverwaltungspartner für das australische AR-DRG-System entschieden.
DRG-Systeme (Diagnosis Related Groups) fassen eine Vielzahl unterschiedlicher Diagnosen zu einer überschaubaren Anzahl von DRG-Fallpauschalen mit vergleichbarem ökonomischem Aufwand zusammen. Maßgebliche Definitionsgrundlage zur Bildung aufwandshomogener DRG-Fallpauschalen sind medizinische Diagnosen - und ergänzend Operationen - und Prozedurenschlüssel. Das Leistungsspektrum von Krankenhäusern kann damit in einem überschaubaren DRG-Katalog von 600 bis 800 Abrechnungspositionen abgebildet werden. Durch die Berücksichtigung von Haupt- und Nebendiagnosen trägt das System auch unterschiedlichen Schweregraden Rechnung.
Gestufter Überleitungsprozess
Die Einführung des Vergütungssystems soll sich in einem gestuften Überleitungsprozess bis zum Jahresende 2006 vollziehen. Den Beteiligten wird damit Zeit für die notwendigen Anpassungen gegeben. In den Jahren 2003 und 2004 werden die Fallpauschalen budgetneutral eingeführt, d. h., sie werden zwar abgerechnet, die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser wird jedoch weitestgehend noch von den nach herkömmlicher Methode vereinbarten Krankenhausbudgets bestimmt.
In den Jahren 2005 und 2006 erfolgt eine stufenweise Heranführung der Fallpauschalenpreise an das landesweite Preisniveau (Basisfallwert), sodass zum 1. Januar 2007 die Leistungen aller Krankenhäuser grundsätzlich gleich vergütet werden. Gleichwohl werden bereits mit der Abrechnung der neuen Fallpauschalen ab dem 1. Januar 2003 die erwarteten Wirkungen des neuen Vergütungssystems, insbesondere Verweildauerverkürzung, einsetzen.
Die Regelungen im Einzelnen
Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf Regelungen zu folgenden wichtigen Punkten:
- Das DRG-Fallpauschalensystem wird ab 1. Januar 2003 als Option für die Krankenhäuser eingeführt. Die verpflichtende DRG-Einführung für alle Krankenhäuser erfolgt zum 1. Januar 2004. Das neue Entgeltsystem wird als lernendes System mit entsprechender Ein- und Überführungsphase für die notwendigen Anpassungen eingeführt. Das bedeutet: zwei- bzw. einjährige budgetneutrale Phase in den Jahren 2003 und 2004 sowie dreistufige Angleichung der unterschiedlichen Krankenhausbudgets an das landeseinheitliche DRG-Preisniveau (jeweils zum 1. Januar der Jahre 2005, 2006 und 2007). Der Anpassungsprozess vollzieht sich im Rahmen einheitlicher Preise, auf die das Krankenhaus Anspruch hat; ein freiwilliger Verzicht ist möglich. Landeseinheitliche Preisniveaus sind zum 1. Januar 2007 erreicht.
- Das Ziel einer beitragssatzstabilen Ausgabenentwicklung gilt auch in Zukunft für den Krankenhausbereich. Die Steuerung erfolgt aber über differenziertere Instrumente und nimmt besser auf medizinische Besonderheiten Rücksicht. Im Mittelpunkt der Ausgabensteuerung stehen ab 2005 nicht mehr Budgetabschlüsse, sondern die Preishöhe (Basisfallwert) und die regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung der Leistungskalkulationen (Bewertungsrelationen). In den Jahren 2003 und 2004 werden noch nach konventioneller Methode Budgets vereinbart.
- Zuschlagsregelung zur Sicherung bedarfsgerechter, wohnortnaher Versorgungsstrukturen.
- Flexible Reaktionsmöglichkeiten für die örtlichen Vertragsparteien zur Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts und möglicher anfänglicher Lücken des Fallpauschalen-Katalogs.
- Vereinbarungen über die Leistungsstruktur und Änderungen des Versorgungsauftrags zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen im Einvernehmen mit dem Land.
- Erweiterte Verpflichtungen zur Qualitätssicherung in Krankenhäusern, die über die mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 bereits geschaffenen Vorgaben hinausgehen: Verpflichtung zur Veröffentlichung strukturierter Qualitätsberichte; Empfehlung von Mindestmengen für Leistungen, bei denen ein Zusammenhang zwischen Quantität und Qualität besteht; Festlegung bundesweiter Mindestanforderungen an die Struktur- und Ergebnisqualität von Krankenhausleistungen.
- Finanzierung der Ausbildungsstätten und der Ausbildungsvergütungen über einen wettbewerbsneutralen Zuschlag zu den Fallpauschalen.
- Verbesserte Prüfrechte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, insbesondere für Krankenhausaufnahmen und die Abrechnung der DRG-Fallpauschalen.
Zeitplan
Wie es in einer Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums heißt, erfolgt die Einführung des neuen Vergütungssystems zum 1. Januar 2003 auf freiwilliger Basis, ab 1. Januar 2004 ist es für alle Krankenhäuser verpflichtend.
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