BVA-Info

BAG-Urteil zur Nachwirkung von Tarifverträgen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einer aktuellen Entscheidung die Nachwirkung von Tarifverträgen präzisiert. Dies könnte dazu führen, dass der BVA in Zukunft bei Ergänzungen zum Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) auch den Abschluss von Zusatzverträgen in Erwägung ziehen wird.

Das BAG hatte entschieden, dass nicht nur Kündigungen, sondern auch Änderungen bzw. Klauseln zu bestehenden Tarifverträgen wie der Abschluss eines neuen Bundesrahmentarifvertrages zu werten seien. Dies bedeutet, dass auch bei Ergänzungen zum bestehenden BRTV die Nachwirkung aufgehoben wird. Das Urteil des BAG trifft den BVA umso mehr, als der BVA zum 1. September 1997 der Ergänzung des BRTV um den § 19a, die Härteklausel für existenzbedrohte Apotheken, ohne Not zugestimmt hatte.

Die Klage

Eine Pharmazieingenieurin aus Sachsen hatte geklagt, dass für sie bei einer Kündigung durch die Arbeitgeberin die längeren Kündigungsfristen von sechs Wochen zum Quartalsende zu gelten hätten, da sie sich noch im Nachwirkungszeitraum des BRTV befände. Sonst hätte die kürzere Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende zugrunde gelegt werden müssen.

Das BAG teilte die Auffassung der Pharmazieingenieurin bezüglich der Nachwirkung nicht, da zum 1. September 1997 auf Drängen der Arbeitgeber die Härteklausel für existenzgefährdete Apotheken eingefügt worden war. Damit ist nach Auffassung des BAG ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen worden und somit die Nachwirkung des alten Tarifvertrags nicht mehr gegeben.

Nachwirkung in Sachsen bereits 1997 statt 1999 beendet

Auf eine besondere Weise wirkt sich diese neue Situation in Sachsen aus. Dort besteht durch den Austritt des sächsischen Arbeitgeberverbandes SAV aus dem ADA keine automatische Tarifbindung mehr. Das BAG-Urteil bedeutet, dass seit Ende August 1997 (also nach dem Ende des BRTV) die Mitglieder des BVA nicht mehr durch die Nachwirkung des Tarifvertrages geschützt sind. Bisher war der BVA davon ausgegangen, dass die Nachwirkung des BRTV erst am 1. Juli 1999 geendet hatte.

Allerdings ist aus vielen Gesprächen mit sächsischen Apothekenangestellten bekannt, dass sich ohnehin viele sächsische Arbeitgeber an den BRTV von 1999 und die neuen Gehaltstarifverträge halten, da sie die Verweigerungspolitik des SAV nicht mittragen. Zudem ist die Arbeitsmarktsituation auch in Sachsen mittlerweile für Angestellte so gut, dass es für viele ein Leichtes ist, uneinsichtige Arbeitgeber zu verlassen und eine neue Stelle anzutreten.

Der BVA fordert den SAV auf, endlich für sozialen Frieden und Rechtssicherheit in allen sächsischen Apotheken zu sorgen und sich konstruktiv am Abschluss eines neuen Tarifvertrages zu beteiligen!

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