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- DAZ 49/2001
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Pharmazeutisches Recht
Hessen: Reisespesen und Auslagen
Die Richtlinien werden wie folgt geändert:
I. Fahrtkosten
Ziffer 2 Buchstabe b) ... in Höhe des lohnsteuerlich zulässigen Satzes (z. Zt. Euro 0,30), höchstens Euro 250,- pro Reise.
II. Tagegelder für die Verpflegung
In Punkt II. Tagegelder für die Verpflegung werden die Worte "DM 10,00" durch "Euro 6,-", "DM 20,00" durch "Euro 12,-" und "DM 46,00" durch "Euro 24,-" ersetzt.
III. Weiteres Tagegeld
In Punkt III. Weiteres Tagegeld werden die Worte "125,00 DM" durch "Euro 90", "DM 250,00" durch "Euro 175,-" ersetzt.
IV. Übernachtungskosten
In Punkt IV. Übernachtungskosten werden die Worte "9,00 DM" durch "Euro 4,60" ersetzt.
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